ZwischenerzeugnissteuerDie Zwischenerzeugnissteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte > Verbrauchsteuer. Unter Zwischenerzeugnissen sind alkoholische Getränke zu verstehen, die – vereinfacht ausgedrückt – zwischen Wein und Spirituosen angesiedelt sind. Das Gesetz nimmt zur Bestimmung des Steuergegenstands außerdem Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur. Zusammengefasst sind Zwischenerzeugnisse Getränke der Position 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-Prozent bis 22 Vol.-Prozent, die nicht als Schaumwein oder als Bier zu besteuern sind. Typische Zwischenerzeugnisse sind z. B. Sherry, Portwein und Madeira. Der Steuertarif beträgt für Zwischenerzeugnisse 153 Euro/hl. Für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Vol.-Prozent beträgt die Steuer 102 Euro/hl. Sind Zwischenerzeugnisse in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung enthalten oder beträgt der bei +20 °C auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck 3 bar oder mehr, so beträgt die Steuer 136 Euro/hl. Im Übrigen gelten für Zwischenerzeugnisse die Vorschriften des Schaumweinsteuerrechts (> Schaumweinsteuer). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zwischenerzeugnissteuer ist das Schaumwein-und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) vom 15. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1870). |