SpielbankabgabeDie Spielbankabgabe ist eine Steuer besonderer Art, die von den Spielbankunternehmern anstelle der sonst anfallenden Einzelsteuern zu entrichten ist. Die Spielbankabgabe geht auf Reichsrecht aus den Jahren 1933/1938 und hier insbesondere die Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. Teil I, S. 955) zurück. Heute ist das Spielbankabgaberecht in den Spielbankgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Die Spielbankabgabe ist vom Betreiber einer öffentlichen Spielbank zu entrichten und wird an die von den zuständigen Landesbehörden bestimmten Kassen abgeführt. Das Aufkommen steht den Ländern zu. Hinzu kommen weitere Abgaben wie die Zusatzabgabe und die Troncabgabe. Das Verfahren konnte sehr einfach gestaltet werden, da der Spielbetrieb ständig steuerlich überwacht wird. Die Spielbankabgabe wird vom Bruttospielertrag berechnet, d. h. von dem täglichen Saldo aus den Einsätzen und Gewinnen der Spieler. Die Höhe des Abgabensatzes in den einzelnen Ländern variiert zwischen 20 und 80 Prozent der Bruttospielerträge und ist im Regelfall von der Höhe der Bruttospielerträge abhängig. HistorieDie fiskalische Nutzbarmachung des Spielbetriebs geht in Deutschland auf die Blütezeit der mittelalterlichen Städte zurück. In Frankfurt am Main z. B. bestand zwischen 1390 und 1463 eine Würfelspielbank, deren Erträge unmittelbar in die Stadtkasse flossen. In Nürnberg soll es 3.600 abgabepflichtige „Spielbretter“ gegeben haben. Nach der Haushaltsrechnung von Schwäbisch Hall machte die „Abgabe für das Spiel“ 1422/23 rund 10 Prozent der städtischen Einnahmen aus. 1873 wurden die Spielbanken im deutschen Reichsgebiet verboten, ihre Errichtung wurde jedoch durch Reichsgesetz vom 14. Juli 1933 unter bestimmten Bedingungen wieder zugelassen. Die Besteuerung wurde in einfachster Weise durch die Einführung einer pauschalen Abgabe geregelt, die für den Betrieb der Spielbanken sowohl die Steuern von Einkommen und Vermögen als auch die Lotteriesteuer abgilt. |