Jagd- und FischereisteuerDie Jagd- und Fischereisteuer gehört zu den örtlichen Steuern. Sie wird auf der Grundlage des Jahresjagdwerts bzw. bei Verpachtung auf den Pachtpreis erhoben, den der Pächter zahlen muss; bei der Fischereisteuer zählt die Anzahl der Fischereibezirke. RechtsgrundlageRechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die jeweiligen kommunalen Satzungen. Die Steuer wird jedoch in der Regel von den Kreisen erhoben, denen auch die Ertragshoheit zusteht. In den Mustersatzungen ist die Person, der das Recht auf die Jagd zusteht, als Steuerpflichtiger bestimmt. Ob und wie Städte und Gemeinden eine Jagd- und Fischereisteuer erheben, ist bei den entsprechenden Verwaltungen oder ggf. bei den jeweiligen Landesfinanzbehörden zu erfragen. HistorieAls rohe Frühform der Jagd- und Fischereisteuer können die mittelalterlichen Naturalabgaben aus Jagd und Fischfang angesehen werden, die Jäger und Fischer teils als Tier- oder Blutzehnt an Kirche und Grundherren abliefern mussten. In der Neuzeit zum Hoheitsrecht und Finanzregal entwickelt, stand die Ausbeute dem Landesherrn zu, der da und dort die Gemeinden daran partizipieren ließ. Im 19. Jahrhundert überließen die Länder den Gemeinden vielfach das Recht zur Erhebung einer Wildbretsteuer, deren Höhe sich nach dem Wert des erlegten Stücks Wild richtete (so für die Städte in Preußen bewilligt durch Allerhöchsten Erlass vom 24. April 1848, erneuert durch § 14 des KAG von 1893, in Geltung bis 1910). Im Zuge der Neuordnung des Kommunalabgaben- und Finanzausgleichsrechts nach dem Ersten Weltkrieg wurde die heutige Form der Jagdsteuer begründet, die grundsätzlich den Landkreisen vorbehalten blieb; gleichzeitig entfiel die Besteuerung bestimmter Formen der Jagd, wie die Frettchensteuer. Für Preußen wurde 1922, für das ganze Reichsgebiet 1937 eine einheitliche Mustersteuerordnung dazu erstellt. In einigen Ländern wurde die Steuerpflicht auf die Sportfischerei ausgedehnt. Nach 1945 ist die Steuer in den neuen Kommunalabgabengesetzen verankert worden. |