ZweitwohnungsteuerDie zu den > örtlichen Steuern gehörende Zweitwohnungsteuer wird für eine Zweitwohnung in der besteuernden Gemeinde erhoben. Bemessungsgrundlage ist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentümern die sonst übliche Miete. Steuerschuldner ist der Inhaber der Zweitwohnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zweitwohnungsinhaber Eigentümer oder Mieter ist. Rechtsgrundlagen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes, die Kommunalabgabengesetze der Länder und die Satzungen der betreffenden Gemeinden. Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von einigen Kommunen, insbesondere von Fremdenverkehrsgemeinden, erhoben. Die Zweitwohnungsteuer ist eine noch recht junge Steuer. Die ersten Versuche, eine solche Steuer zu erheben, reichen in die Jahre 1972/1973 zurück, als die Bodenseegemeinde Überlingen im Sommer 1972 die erste Zweitwohnungsteuer-Satzung beschloss. Andere Gemeinden, auf deren Gebiet als Folge neuen Freizeitverhaltens und des gestiegenen Wohlstands zahlreiche Zweitwohnungen, z. B. in Apartmenthäusern, oder ganze Ferienwohnhaussiedlungen entstanden und die deswegen zusätzlichen finanziellen Belastungen ausgesetzt waren, folgten diesem Beispiel. Die Zweitwohnungsteuer, die diese zusätzlichen Belastungen der Gemeinden ausgleichen soll, wurde in den folgenden Jahren mehrfach gerichtlich überprüft. Spätestens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79) zum sogenannten Überlinger Modell ist die Zweitwohnungsteuer bei entsprechender Ausgestaltung eine rechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer. |