Schankerlaubnissteuer Die Schankerlaubnissteuer gehört zu den örtlichen Steuern, in der Regel wird sie von Gemeinden, zum Teil von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben. Besteuert wird derjenige, der die Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein erhält. Für den Betrieb einer Gastwirtschaft bestehen besondere Vorschriften, deren Einhaltung überwacht werden muss. Außerdem stehen dem Alkoholkonsum erhebliche, vor allem gesundheitspolitische Interessen der Allgemeinheit entgegen. Aus diesen Sachverhalten wird die Rechtfertigung der Schankerlaubnissteuer als einer Ordnungsteuer abgeleitet. Die Schankerlaubnissteuer soll neben gewerbepolizeilichen und sozialpolitischen Erwägungen auch dem Ausgleich der mit der Schankerlaubnis verbundenen besonderen Vorteile dienen. Die Steuer wird von den Betreibern der Gastwirtschaft oder des Branntweinhandels bezahlt. Höhe der SchankerlaubnissteuerAls Steuermaßstab sind der Umsatz, der Jahresertrag, das Betriebskapital, die Betriebsfläche oder eine Kombination dieser Parameter gebräuchlich. Nach und nach hat sich aber der Umsatz als Bezugsgröße durchgesetzt. Maßgebend ist der Umsatz des Eröffnungsjahrs oder des darauf folgenden Kalenderjahrs, von dem ein bestimmter Prozentsatz (in der Regel zwischen 2 und 30 Prozent) abgeführt werden muss. Rechtsgrundlage sind kommunale Satzungen, die auf den Kommunalabgabegesetzen der Länder beruhen. Historische Entwicklung der SchankerlaubnissteuerSchon in den deutschen Städten des Mittelalters wurden Abgaben von Schankberechtigten erhoben, die als „Schankgelder“ oder „Zapfgelder“ Gebührencharakter, in Verbindung mit Ungeld oder Akzisen Steuercharakter haben konnten. Später auch von den Landesherren in Anspruch genommen, gingen sie im 19. Jahrhundert zum Teil in die Stempelabgabengesetze der deutschen Einzelstaaten ein. Durch das preußische Kreis-Provinzial-Abgabengesetz von 1906 wurde die Stempelabgabe als kommunale „Konzessionsteuer“ anerkannt. Nach dem Ersten Weltkrieg kamen vorübergehend kommunale „Nachtsteuern“ oder „Hockersteuern“ auf, die für den Ausschank an Gasthaus-„Hocker“ zur Nachtzeit erhoben wurden. Das preußische Finanzausgleichsgesetz von 1938 beschränkte das Erhebungsrecht auf die Stadt- und Landkreise. Nach 1945 wurde die Schankerlaubnissteuer als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer in den neuen Steuerordnungen der Länder verankert. |