Anwaltskanzlei Anwälte Steuerberatung Steuerrechtliche Leistungen Internationales Steuerrecht Stellenangebote Impressum Datenschutz

steuerrechthannover

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien

 
Abgabenordnung Abgeltungssteuer Einkommenssteuer Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer Doppelbesteuerungsabkommen Gewerbesteuer Grunderwerbssteuer Grundsteuer Internationales Steuerrecht Kapitalertragssteuer Körperschaftssteuer Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Steuerabzug Bauleistungen Steuer-ID-Nummer Umsatzsteuer Zoll

 

Steuerrecht Anwalt Hannover Steuersachen Steuerstreitigkeit Buchführungspflicht Steuerbescheid prüfen Rechtsanwalt Kanzlei Steuerrecht Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid Einspruch Aussetzung der Vollzieheung Steuererklärung erstellen Jahresabschluss Betriebsprüfung Rechtsanwalt Steuergestaltung Steuerbelstaungsvergleich Steuerplanung Bilanzerstellung Steuerstrafsache Bußgeld Finanzamt Kanzlei Umsatzsteuer Einkommenssteuer Kapitalsteuer Erbschaftssteuer Schenkungssteuer Verbrauchssteuern

 

Steuerrecht.. Steuerberatung.. Stromsteuer..
Steuerrecht
Anwaltskanzlei
Kontakt
Links
Honorar
AGB
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
Leipzig
München
Stuttgart
Wien
Steuerberatung
Abgeltungssteuer
Abzugssteuer
Alcopopsteuer
Besitzsteuern Verkehrssteuern
Biersteuer
Branntweinmonopol
Branntweinsteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Einkommenssteuer
Energiesteuer
Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer
Getränkesteuer
Gewerbesteuer
Grunderwerbssteuer
Grundsteuer
Hundesteuer
Jagdsteuer/Fischereisteuer
Kaffeesteuer
Kapitalertragssteuer
Kernbrennstoffsteuer
Kirchensteuer
Körperschaftssteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Lohnsteuer
Luftverkehrssteuer
Lotteriesteuer
Schankerlaubnissteuer
Schaumweinsteuer
Solidaritätszuschlag
Spielbankabgabe
Steuerabzug Bauleistungen
Steuer-ID-Nummer
Stromsteuer
Tabaksteuer
Umsatzsteuer
Verbrauchssteuern
Vergnügungssteuer
Versicherungssteuer
Zoll
Zweitwohnungssteuer
Zwischenerzeugnissteuer
Unbenannt80
Steuerrecht für Unternehmen
Steuerrecht für Freiberufler
Steuerrecht für Existenzgründer
Umsatzsteuer
Einkommenssteuer
Gewerbesteuer
Körperschaftssteuer
Lohnsteuer
Finanzamt
Kleinunternehmerregel
Abschreibungen
KFZ-Betriebsausgabe
Steuerrecht für Privatpersonen
Steuerrechtliche Leistungen
Betriebsberatung
Steuerberatung
Buchführung
Rechtsformwahl
Steuerstrafrecht
Abgabenordnung
Steuergeheimnis
Steuerbescheid
Betriebsprüfung
Finanzgerichtsbarkeit
Bundesfinanzverwaltung
Länderfinanzverwaltung
Einkommensteuer
Internationales Steuerrecht
Doppelbesteuerungsabkommen
Aussensteuerrecht
Impressum
Datenschutz
Stellenangebote
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Patentingenieure
Wirtschaftsjuristen
Rechtsreferendare
Rechtsfachwirte
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwalts- u. Notarfachang.
Patentanwaltsfachangestellte
Azubi Rechtsanwaltsfachang.
Azubi Patentanwaltsfachang.

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@steuerrechthannover.com

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@steuerrechthannover.com 

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
info@steuerrechthannover.com 

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte > Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Mit ihr wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert. Die Stromsteuer entsteht dadurch, dass Strom im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.

Als Verbrauchsteuer ist die Stromsteuer so angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Stromsteuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Daher wird die Stromsteuer aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strompreis auf die Verbraucher abwälzen kann. Als Versorger bezeichnet das Stromsteuerrecht dabei denjenigen, der Strom an andere leistet.

Weiterer Steuerschuldner ist, wer als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugt. Steuerpflichtig ist die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch den Eigenerzeuger.

Schließlich wird ein Verbraucher selbst zum Steuerschuldner, wenn er Strom aus dem Ausland bezieht oder ihn als „Stromdieb“ dem Netz widerrechtlich entnimmt.

Der Steuerschuldner gibt – im Regelfall wahlweise monatlich oder jährlich – eine Steuererklärung ab, in der er die Steuer selbst berechnen muss (Steueranmeldung). Bei einem monatlichen Turnus meldet er die Steuer für jeden Kalendermonat bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats an und zahlt sie bis zum 25. Kalendertag dieses Monats. Bei jährlicher Anmeldung leistet der Steuerschuldner auf die voraussichtliche Steuerschuld jeweils monatliche Vorauszahlungen bis zum

25. Kalendertag des folgenden Monats. Die Jahressteuerschuld muss er anschließend bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahrs anmelden und unter Anrechnung der monatlichen Vorauszahlungen bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahrs zahlen.

Höhe der Stromsteuer

Die Steuer beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde (2,05 Cent je Kilowattstunde). Im Stromsteuergesetz sind jedoch Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze vorgesehen, um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.

Steuerbefreiungen

Nachfolgend werden einige Steuerbegünstigungen näher dargestellt. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung.

Strom aus erneuerbaren Energieträgern

Von der Stromsteuer befreit ist Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energien erzeugt und aus Netzen oder Leitungen entnommen wird, die ausschließlich mit Strom aus solchen Energieträgern gespeist werden („Ökostrom“-Netz). Zu den erneuerbaren Energien gehören Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse sowie Wasserkraft aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung bis zu 10 Megawatt.

Stromerzeugung

Ebenfalls steuerbefreit ist Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird. Dies betrifft Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung verbraucht wird oder der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien benötigt wird.

Kleinanlagen

In Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugter Strom unterliegt nicht der Stromsteuer, soweit der Strom vom Betreiber der Anlage im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.

Schienenbahnverkehr und Oberleitungsomnibusse

Um die Wettbewerbsposition des umweltschonenden Verkehrsträgers Schiene und des öffentlichen Personennahverkehrs zu verbessern, wird Strom für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr und im Verkehr mit Oberleitungsbussen nur mit 11,42 Euro je Megawattstunde besteuert.

Landstromversorgung

Aus umweltpolitischen Gründen wird Strom für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, ausgenommen die private nichtgewerbliche Schifffahrt, nur mit 0,50 Euro je Megawattstunde besteuert.

Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft

Ab einer jährlichen Stromsteuerbelastung von 1.000 Euro erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Steuerentlastung in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde. Darüber hinaus haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Belastung durch die Strombesteuerung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst (sogenannter Spitzenausgleich). Seit Anfang 2013 kann der Spitzenausgleich nur noch gewährt werden, wenn die Unternehmen ambitionierte Anforderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz erfüllen. Hierzu zählen insbesondere die Einführung und der Betrieb von Umwelt-oder Energiemanagementsystemen bzw. – bei kleinen und mittleren Unternehmen – von alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gibt es seit 2006 zudem stromsteuerliche Entlastungstatbestände, die im Ergebnis bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren im produzierenden Gewerbe vollständig von der Stromsteuer befreien.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl. I, S. 378) unddie Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Stromsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.

Die Stromsteuer wurde am 1. April 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt und durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform in den Jahren 2000 bis 2003 schrittweise von vormals 10,23 Euro auf 20,50 Euro je Megawattstunde ab dem 1. Januar 2003 erhöht. Mit der Einführung und Erhöhung der Stromsteuer sollte das knappe und endliche Gut Energie in voraussehbaren Schritten maßvoll verteuert werden, um Anreize dafür zu schaffen, den Energieverbrauch zu reduzieren und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren nachzufragen und zu entwickeln. Gleichzeitig stehen mit den zusätzlichen Einnahmen aus der Stromsteuer im Bundeshaushalt Mittel zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge zur Verfügung, um so den Faktor Arbeit zu entlasten.

 

 

 

 steuerrecht hannover anwalt steuerberatung drucken  speichern  zurück  Online-Anfrage

 

 

horak. Rechtsanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon 0511.357 356-0 · Fax 0511.357 356-29 · info@steuerrechthannover.com