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Einkommensteuerrecht

Jeder, der ein Einkommen erwirtschaftet oder bezieht, muss Einkommensteuer bezahlen.

Höhe der Einkommensteuer

Die Höhe des Einkommensteuersatzes richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Im ersten Jahr Ihrer Selbständigkeit geht das Finanzamt von Ihren Angaben über den erwarteten Gewinn aus.

Für das Jahr 2013 beträgt der Grundfreibetrag 8.130 (Alleinstehende) bzw. 16.260 Euro. Ab 2014 erhöht sich der Betrag auf 8.354 Euro bzw. 16.708 (Ehepaare) Euro. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent. Der Eingangssteuersatz bezeichnet den Satz, der für den ersten Euro oberhalb des Grundfreibetrags entrichtet werden muss.

Einkommensteuererklärung ans Finanzamt

Ihre Einkommensteuer wird nach Ablauf eines Kalenderjahres - spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres - fällig. Um Ihre Höhe ermitteln zu lassen, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bei dem für Sie persönlich zuständigen Finanzamt einreichen. Eine Fristverlängerung bis zum 30. September für die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann nur von einem Steuerberater beantragt werden.

In der Einkommensteuererklärung müssen Sie Ihre gesamten Einkünfte aufführen. Wenn Sie Ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermitteln, müssen Sie der Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Bilanz (bei Betriebseröffnung auch die Eröffnungsbilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen.

Einnahmenüberschussrechnung

Personengesellschaften, wie zum Beispiel die GbR, unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. Allerdings sind die einzelnen Gesellschafter steuerpflichtig. Sie müssen ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Die Personengesellschaft muss dafür eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns beim Finanzamt abgeben.

Sollten Sie nicht zur Buchführung verpflichtet sein (zum Beispiel als Freiberufler), müssen Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) beifügen. Für die EÜR müssen Sie einen amtlichen Vordruck verwenden.

Ausnahme: Kleinstunternehmern, deren Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro liegen, müssen nicht von dem amtlichen Vordrucks "EÜR" Gebrauch machen. Sie sind aber dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben - aber eben nicht notwendigerweise auf dem vorgegebenen Formular.

Einkommensteuer vorauszahlen

Das Finanzamt legt jährlich eine bestimmte Summe fest, die Sie als Vorauszahlung vierteljährlich überweisen müssen. Die Steuererklärung für das gesamte vergangene Kalenderjahr wird dann im Folgejahr erstellt und die ggf. noch bestehende Steuerschuld mit den Vorauszahlungen verrechnet. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind jeweils am quartalsweise zu entrichten. Das Finanzamt legt die Höhe der Vorauszahlung fest.

Achtung bei Einkommenssteuernachzahlung+rückwirkende Erhöhung der Vorauszahlungen+höhere Vorauszahlungen:

Wenn Ihr Einkommen höher als zunächst erwartet ist, müssen Sie im Folgejahr mit einer Steuernachzahlung rechnen. Die Steuernachzahlung plus die Einkommensteuervorauszahlung haben schon manchen jungen Unternehmer vor große finanzielle Probleme gestellt. Rechnen Sie daher mit der Steuer. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater, ob und in welcher Höhe mit einer Steuernachzahlung zu rechnen ist, und legen Sie das Geld dafür "auf die hohe Kante".

 

 

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