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Einkommensteuerrecht für Existenzgründer

Die Einkommensteuer ist eine der zentralen Steuerarten, die für Existenzgründer relevant ist. Sie betrifft die Gewinne, die aus der unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, und ist somit eine der größten steuerlichen Belastungen, aber auch eine mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten. Im Folgenden wird das Einkommensteuerrecht für Existenzgründer umfassend erläutert.


1. Grundlagen der Einkommensteuer

a) Steuerpflicht

  • Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG): Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihrem gesamten Welteinkommen einkommensteuerpflichtig.
  • Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG): Gilt für Personen ohne Wohnsitz in Deutschland, jedoch mit inländischen Einkünften.

b) Steuergegenstand

  • Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben (§ 2 Abs. 1 EStG).
  • Bei Existenzgründern ist die relevante Einkunftsart:
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) für gewerbliche Unternehmen.
    • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) für Freiberufler.

c) Steuerklassen

  • Existenzgründer, die parallel zu ihrer Gründung angestellt sind, werden auch über ihre Lohnsteuerklasse besteuert.
  • Bei Verheirateten können Steuerklassenkombinationen gewählt werden, die den Steuerabzug optimieren.


2. Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte

a) Gewinnermittlungsmethoden

  • Einnahmenüberschussrechnung (EÃœR) (§ 4 Abs. 3 EStG):
    • Vereinfachte Gewinnermittlungsmethode für Existenzgründer, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind.
    • Gewinn = Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben.
  • Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG):
    • Pflicht bei Gewerbebetrieben mit einem Umsatz über 600.000 € oder einem Gewinn über 60.000 € pro Jahr (§ 141 AO).
    • Doppelte Buchführung, bei der der Gewinn durch eine Handels- und Steuerbilanz ermittelt wird.

b) Betriebsausgaben

  • Alle Aufwendungen, die durch die unternehmerische Tätigkeit veranlasst sind, können als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 4 EStG). Beispiele:
    • Miete für Geschäftsräume.
    • Kosten für Büroausstattung (Computer, Möbel).
    • Fortbildungskosten.
    • Fahrtkosten: 30 Cent pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer 38 Cent/km).
    • Telefon- und Internetkosten.


3. Steuersätze und Freibeträge

a) Progressiver Steuertarif

  • Der Einkommensteuersatz steigt mit dem zu versteuernden Einkommen:
    • Grundfreibetrag (steuerfrei): 10.908 € (2023).
    • Eingangssteuersatz: 14 %.
    • Spitzensteuersatz: 42 % (ab ca. 62.810 € Einkommen, 2023).
    • Reichensteuersatz: 45 % (ab ca. 277.826 € Einkommen, 2023).

b) Freibeträge und Pauschbeträge

  • Grundfreibetrag: Einkommen bis 10.908 € bleibt steuerfrei.
  • Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG): 1.000 € für Kapitalerträge.
  • Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG): 8.952 € pro Kind (2023).
  • Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG): Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge sind steuerlich absetzbar.


4. Verlustverrechnung

a) Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG)

  • Verluste aus der Gründungsphase können in die Folgejahre vorgetragen werden, um spätere Gewinne zu mindern.
  • Beispiel: Ein Verlust von 10.000 € im Jahr 2023 kann auf das Jahr 2024 übertragen werden, um den zu versteuernden Gewinn zu senken.

b) Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG)

  • Verluste können bis zu 1 Jahr zurückgetragen werden, um die Steuerlast des Vorjahres zu reduzieren.
  • Begrenzung auf 2 Millionen € (bei Zusammenveranlagung).


5. Besondere Regelungen für Existenzgründer

a) Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)

  • Existenzgründer können bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Fahrzeuge) bereits vor der Investition steuermindernd abziehen.
  • Voraussetzungen:
    • Betriebsvermögen ≤ 235.000 €.
    • Wirtschaftsgüter müssen innerhalb von 3 Jahren angeschafft werden.

b) Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 5 EStG)

  • Zusätzlich zur normalen Abschreibung können bis zu 20 % der Anschaffungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

c) Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

  • Existenzgründer, deren Umsatz im Vorjahr ≤ 22.000 € und im laufenden Jahr ≤ 50.000 € beträgt, können die Kleinunternehmerregelung nutzen und sind von der Umsatzsteuer befreit.
  • Vorteil: Vereinfachung der Steuererklärung.
  • Nachteil: Kein Vorsteuerabzug möglich.


6. Steuerliche Pflichten für Existenzgründer

a) Steuererklärungen

  • Einkommensteuererklärung: Jährlich, inklusive Anlage S (Freiberufler) oder Anlage G (Gewerbetreibende).
  • Umsatzsteuererklärung (bei Regelbesteuerung): Jährlich, zusätzlich Voranmeldungen.
  • Anmeldesteuern:
    • Lohnsteuer, falls Mitarbeiter beschäftigt werden.
    • Gewerbesteuer (für Gewerbetreibende).

b) Vorauszahlungen

  • Das Finanzamt setzt vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen fest, die auf der Basis der erwarteten Gewinne berechnet werden (§ 37 EStG).

c) Aufbewahrungspflichten

  • Steuerlich relevante Unterlagen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 AO).


7. Steuerliche Herausforderungen für Existenzgründer

a) Liquiditätsengpässe durch Vorauszahlungen

  • Existenzgründer unterschätzen oft die Belastung durch Steuerzahlungen und Vorauszahlungen, was zu Cashflow-Problemen führen kann.

b) Fehlerhafte Betriebsausgaben

  • Nicht alle Kosten sind sofort abzugsfähig (z. B. private Anteile, Repräsentationsaufwendungen).
  • Fehlerhafte Abrechnungen können zu Nachzahlungen führen.

c) Unsicherheiten bei der Gewinnermittlung

  • Die Wahl zwischen EÃœR und Bilanzierung erfordert eine genaue Planung, um steuerliche Vorteile zu nutzen.


8. Leistungen von Steuerrechtlern für Existenzgründer

a) Steuerliche Erstberatung

  • Unterstützung bei der Wahl der Rechtsform und der steuerlichen Registrierung.
  • Beratung zur optimalen Nutzung von Freibeträgen und Abschreibungen.

b) Erstellung von Steuererklärungen

  • Ãœbernahme der Einkommensteuererklärung und der entsprechenden Anlagen.
  • Unterstützung bei Umsatzsteuererklärungen und Voranmeldungen.

c) Steuerplanung und Optimierung

  • Entwicklung von Strategien zur Verlustverrechnung, Investitionsplanung und Nutzung von Steuervergünstigungen.
  • Beratung zu Vorauszahlungen, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden.

d) Vertretung gegenüber Finanzbehörden

  • Unterstützung bei Betriebsprüfungen und Einlegen von Einsprüchen gegen fehlerhafte Steuerbescheide.


9. Beispiele aus der Praxis

  1. Freiberufler in der Gründungsphase: Ein selbstständiger Designer erzielt im ersten Jahr einen Verlust von 5.000 €, den er in die Folgejahre vorträgt, um seinen späteren Gewinn zu senken.
  2. Gewerbetreibender mit Investitionsabzugsbetrag: Ein Start-up-Gründer plant den Kauf einer Maschine für 50.000 € und zieht 25.000 € vorab vom Gewinn ab, um die Steuerlast zu reduzieren.
  3. Kleinunternehmer: Ein Fotograf nutzt die Kleinunternehmerregelung, um keine Umsatzsteuer erheben zu müssen, was die Bürokratie erheblich vereinfacht.


10. Einkommensteuerrecht

Das Einkommensteuerrecht für Existenzgründer bietet eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und Vorteilen, stellt jedoch auch Anforderungen, die genau einzuhalten sind. Insbesondere die Gewinnermittlung, die Verlustverrechnung und die Nutzung von Steuervergünstigungen erfordern eine strategische Planung. Steuerrechtler sind hierbei unverzichtbare Partner, um Existenzgründern nicht nur bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu helfen, sondern auch ihre Steuerlast zu optimieren und langfristige finanzielle Stabilität zu gewährleisten.

 

 

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