BranntweinmonopolAls der Branntwein gegen Ende des 15. Jahrhunderts auch in Deutschland allgemeine Verbreitung fand, wurde er bald in die Getränkebesteuerung der Städte und Territorien einbezogen (durch Ungeld, Akzisen, Torzölle, Schank- und Trankaufschläge). Nach den landesherrlichen Akziseordnungen des 17./18. Jahrhunderts schwankte die Steuertechnik zwischen den Formen der Verkaufsabgabe, der Rohstoffsteuer und der Gerätesteuer. In Preußen ging man im Zuge der Stein-Hardenberg’schen Reformen endgültig zur Maischraumsteuer über, die zur Grundlage der Norddeutschen, ab 1871 der Reichsgesetzgebung unterstellten Branntweinsteuergemeinschaft wurde. 1887 durch ein auch von Bayern, Württemberg und Baden übernommenes Reichsgesetz neu geregelt, das 1909 reformiert wurde, floss die Branntweinsteuer als zeitweilig ergiebigste Reichssteuer zwar in die Reichskasse, musste aber den Bundesstaaten gemäß ihren Matrikularbeiträgen überwiesen werden. Die seit 1886 laufenden Versuche zur Schaffung eines Reichsmonopols für Branntwein führten am Ende des Ersten Weltkriegs zum Erfolg. Das Reichsgesetz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 brachte ab 1. Oktober 1919 das Staatsmonopol, ursprünglich mit der agrarpolitischen Zielsetzung, die Verwertung landwirtschaftlicher Rohstoffe in landwirtschaftlichen Brennereien zu fördern. 1949 sprach das Grundgesetz Branntweinsteuer und Finanzmonopol dem Bund zu. Durch den Einigungsvertrag wurden das Branntweinmonopol und die Branntweinbesteuerung auf die neuen Bundesländer ausgedehnt. Grundsätzlich muss Alkohol, der im Monopolgebiet erzeugt wird, an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) in Offenbach am Main, eine Bundesoberbehörde, die für die Umsetzung des Branntweinmonopols verantwortlich ist, abgeliefert werden. Nicht abgeliefert werden muss Alkohol aus Korn, Obst, Wein und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen. In anderen Fällen befreit die BfB auf Antrag von der Ablieferungspflicht. Die BfB reinigt den von ihr übernommenen Branntwein und verkauft ihn als Neutralalkohol an gewerbliche Abnehmer. Das BranntwMonG ist durch das Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) umfassend geändert worden. Seither konzentriert sich das Branntweinmonopol auf die Förderung der mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbundenen Brennereien. Die gewerblichen Brennereien, die bislang zum Schutz der landwirtschaftlichen Brennereien in das Branntweinmonopol eingebunden waren, sind spätestens mit Ablauf des Betriebsjahres 2005/06 durch gesetzliche Wirkung aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden. Der überwiegende Teil dieser Brennereien war jedoch bereits freiwillig unter Inanspruchnahme von Ausgleichsbeträgen ausgeschieden. Gewerbliche Brennereien, die mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbunden sind, wurden in landwirtschaftliche Brennereien umgewandelt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 ist für Alkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen eine gemeinsame Marktregelung der EU in Kraft getreten. Sie zielt darauf ab, den Handel mit Agraralkohol in der EU zu überwachen und den Alkoholmarkt transparenter zu gestalten. Sie sieht eine befristete Bestandsregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol vor. Der Ministerrat der EU und das Europäische Parlament haben mit der Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 ABl. EU vom 30. Dezember 2010, L 346/11) die letztmalige Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol formell beschlossen. Nach der Verordnung können die Brennereien noch bis Ende 2013 (landwirtschaftliche Verschlussbrennereien) bzw. noch bis Ende 2017 (Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien) Alkohol im Rahmen des Branntweinmonopols produzieren und an die BfB abliefern. Das Branntweinmonopol endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017. |