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Solidaritätszuschlag

Zur Finanzierung der Einheit Deutschlands wird durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, S. 944) mit Wirkung ab 1. Januar 1995 von allen Steuerpflichtigen ein Zuschlag zur > Einkommen-, > Lohn-, > Kapitalertrag-, > Abgeltung-(seit 1. Januar 2009) und > Körperschaftsteuer erhoben. Gleiches gilt für die > Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen.

Der Zuschlag belastet grundsätzlich alle Steuerzahler gleichmäßig entsprechend ihrer steuerlichen Leistungsfähigkeit. Er wird nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage (gemindert um die Kinderfreibeträge) folgende Grenzen nicht überschreitet:

  • Einkommensteuer nach der Grundtabelle nicht mehr als 972 Euro
  • Einkommensteuer nach der Splittingtabelle nicht mehr als 1.944 Euro

Werden diese Freigrenzen überschritten, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe festgesetzt. Das Gesetz sieht einen gleitenden Übergang vor.

Steuerhöhe des Solidaritätszuschlages

Der Solidaritätszuschlag wird in Höhe von 5,5 Prozent der festgesetzten > Einkommen-und > Körperschaftsteuer (Bemessungsgrundlage) erhoben.

Bei der > Körperschaftsteuer bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der festgesetzten Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt.

Der Solidaritätszuschlag wird nach der Höhe der > Einkommensteuer und der > Lohnsteuer bemessen (Bemessungsgrundlage), die unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzusetzen oder einzubehalten wäre, auch wenn die Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen nicht mindern, weil das Kindergeld günstiger ist.

Soweit für Veranlagungszeiträume ab 1995 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer geleistet werden müssen, sind diese die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Wird die > Einkommensteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben (> Lohnsteuer, > Kapitalertragsteuer, > Abgeltungsteuer (seit 1.Januar 2009), > Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen), so ist die Bemessungsgrundlage der Steuerbetrag, der einbehalten wird.

Bei der Veranlagung zur > Einkommensteuer oder > Körperschaftsteuer wird der im Steuerabzugsverfahren aufgeschlagene Solidaritätszuschlag angerechnet.

Der Erhebungszeitraum ist nicht befristet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) von 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 4131), zuletzt geändert durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I, S. 3950). Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz erhoben. Der Solidaritätszuschlag wird von den Ländern verwaltet, das Aufkommen steht dem Bund zu.

 

 

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