Doppelbesteuerung/ Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)Einen wesentlichen Teil des deutschen Internationalen Steuerrechts bilden die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA). Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch DBA sollen derartige steuerliche Hindernisse abgebaut werden, um die internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und zu vertiefen. DBA sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe vertraglich vermieden wird, dass dieselben Steuerpflichtigen für dieselben Einkünfte im selben Zeitraum mit gleichartigen Steuern von mehreren Staaten belastet werden. Die Doppelbesteuerung kann einerseits dadurch vermieden werden, dass der Staat, aus dem Einkünfte stammen (Quellenstaat), die Besteuerung des Beziehers der Einkünfte zurücknimmt oder einschränkt. Die andere Möglichkeit ist, dass der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden, von seiner Besteuerung ausnimmt oder dass er die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer anrechnet. Regelungen über den steuerlichen Informationsaustausch und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Festsetzung und Beitreibung von Steuern finden sich ebenso in den DBA. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA folgen in ihrer grundlegenden Struktur dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Musterabkommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit etwa 90 Staaten ein DBA abgeschlossen und damit ein sehr dichtes Netz von Abkommen. Sie erstrecken sich regelmäßig auf die Einkommens- und Vermögensbesteuerung. Daneben besteht eine Reihe von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft-und Schenkungsteuer und weitere Vereinbarungen, die die Kraftfahrzeugsteuer im internationalen Verkehr betreffen. |