Finanzgerichtsbarkeit/ Rechtsbehelfe in SteuersachenWie in anderen Fällen des Verwaltungsrechtsschutzes kann der Steuerpflichtige, wenn er mit einer Entscheidung der Finanzbehörde nicht einverstanden ist, seine Rechte im gerichtlichen Verfahren geltend machen. Die Steuerrechtsprechung ist Aufgabe der Finanzgerichtsbarkeit. Sie gewährt in erster Linie dem Einzelnen steuerlichen Rechtsschutz vor etwaigen rechtswidrigen Maßnahmen der Steuerbehörden in Abgabenangelegenheiten (Einzelfallgerechtigkeit); daneben kontrolliert sie die richtige Anwendung des Steuerrechts durch die Verwaltung. Von ihr gehen Anregungen an den Steuergesetzgeber zur Rechtsfortbildung aus. Finanzgerichte/ Gerichte für SteuersachenDie Steuerrechtsprechung wird durch unabhängige, von den Finanzbehörden getrennte, besondere Gerichte ausgeübt. Ihren Aufbau und die Art ihrer Verfahren regelt die Finanzgerichtsordnung. Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. RechtsschutzDie Finanzgerichte entscheiden im ersten Rechtszug, und zwar als einzige Tatsacheninstanz – Berufungsgerichte gibt es nicht. Sie sind obere Landesgerichte und in der Regel für den Bereich eines Bundeslands zuständig. In Nordrhein-Westfalen gibt es drei Finanzgerichte, in Bayern zwei. Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Finanzgericht. In den übrigen Bundesländern existiert jeweils ein Finanzgericht. Klage beim FinanzgerichtDie Klage beim Finanzgericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruch nach den Bestimmungen der AO) erfolglos geblieben ist. Aufgrund des Einspruchs erhalten die Finanzbehörden Gelegenheit, nochmals zu prüfen, ob sie an der Entscheidung festhalten wollen. Auch derjenige, der Einspruch erhebt, kann seinen Standpunkt überdenken. Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erledigen sich bereits ca. 98 Prozent aller Steuerstreitigkeiten. Mit der Klage beim Finanzgericht kann die Aufhebung oder Änderung eines Steuerverwaltungsakts, die Verurteilung der beklagten Steuerbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung, schließlich die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ein Verwaltungsakt nichtig sei, begehrt werden. Revision zum BindesfinanzhofGegen die Urteile der Finanzgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision am Bundesfinanzhof gegeben. Mit der Revision kann das finanzgerichtliche Urteil auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft werden; eine erneute Tatsachenfeststellung ist dabei grundsätzlich nicht zulässig. Die Steuerpflichtigen müssen sich vor dem Bundesfinanzhof durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer vertreten lassen. |