Verbrauchsteuern (besondere)Die Verbrauchsteuern werden auf diejenigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren erhoben, die im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland) Teil des Wirtschaftskreislaufs werden und ver- oder gebraucht werden. Bei diesen sogenannten Steuergegenständen handelt es sich um verbrauchsfähige Güter des täglichen Konsums (Energieerzeugnisse, Strom, Tabakwaren usw.), die in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen näher bestimmt sind. Zu den Verbrauchsteuern gehören: - Alkopopsteuer
- Biersteuer
- Branntweinsteuer
- Energiesteuer
- Kaffeesteuer
- Kernbrennstoffsteuer
- Schaumweinsteuer
- Stromsteuer
- Tabaksteuer
- Zwischenerzeugnissteuer
Grundsätzlich soll der Verbraucher die Steuerlast tragen; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Begrenzung der Verwaltungskosten werden die Verbrauchsteuern jedoch beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Zum Wesensmerkmal der Verbrauchsteuern gehört, dass dem Steuerschuldner zumindest die Möglichkeit eingeräumt wird, die Steuern an den Verbraucher weiterzugeben. Die jeweilige Rechtsgrundlage wird in den Kapiteln zu den einzelnen Steuern erklärt. Die Erhebungs- und Verwaltungskompetenz für die nicht örtlichen Verbrauchsteuern steht dem Bund zu. |