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Schaumweinsteuer

Die Schaumweinsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte > Verbrauchsteuer. Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand „Schaumwein“ unter Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur.

Zusammengefasst sind dies Schaumweine in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder die bei +20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

Der Alkoholgehalt muss mindestens 1,2 Vol.-Prozent und darf höchstens 15 Vol.-Prozent betragen. Im Bereich von 13 Vol.-Prozent bis 15 Vol.-Prozent muss der vorhandene Alkoholgehalt zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein.

Entsteht die Steuer durch die Entnahme von Schaumwein aus einem Steuerlager oder durch Verbrauch von Schaumwein darin, ist der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner, unabhängig davon, ob er die Entstehung der Steuer selbst verursacht hat oder die Steuer ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist (z. B. bei einem Diebstahl aus dem Steuerlager = unrechtmäßige Entnahme; in diesem Fall werden weitere Personen Steuerschuldner).

Wird dagegen Schaumwein ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person.

Im Falle der Abgabe von Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind, werden sowohl der Inhaber des Steuerlagers als auch die nicht zum Bezug berechtigten Personen Steuerschuldner.

Bei Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung werden der Steuerlagerinhaber als Versender, der registrierte Versender und weitere Personen, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, Steuerschuldner.

Steuerhöhe der Schaumweinsteuer

Der Steuertarif beträgt 136 Euro/hl. Für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Vol.-Prozent beträgt die Steuer 51 Euro/hl.

Steuerbefreiung

Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er z. B.

  • als Probe innerhalb oder außerhalb eines Steuerlagers zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht
  • oder für Zwecke der Steuer- bzw. Gewerbeaufsicht entnommen wird
  • im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen, oder
  • als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt
  • oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz – (SchaumwZw-StG) –vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S.1870).

Die Schaumweinsteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.

Historie

Die Schaumweinsteuer wurde im Jahr 1902 als neue Einnahmequelle zur Deckung des ansteigenden Heeresbedarfs eingeführt. Zur Überwindung der Weltwirtschaftskrise 1933 wurde das Schaumweinsteuergesetz vom 9. Mai 1902 jedoch wieder aufgehoben. Im Jahr 1939 wurde die Schaumweinbesteuerung durch die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 in Form eines Kriegszuschlags wieder eingeführt.

Nach Aufhebung dieses Zuschlags im Jahr 1952 trat das Gesetz zur Einführung einer Schaumweinsteuer (Schaumweinsteuergesetz vom 23. Oktober 1952) in Kraft. Dem Schaumweinsteuergesetz vom 23. Oktober 1952 folgte nach der Vollendung des Europäischen Binnenmarkts zum 1. Januar 1993 das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen.

Derzeit wird Schaumweinsteuer auf der Grundlage des seit dem 1. April 2010 geltenden Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes erhoben.

 

 

 

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