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Steuerabzug bei Bauleistungen

Besteuert werden Einkünfte aus der Erbringung von Bauleistungen.

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), so ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung für die Bauleistungen einen Steuerabzug vorzunehmen. Durch den Abzug der Steuer an der Quelle wird der staatliche Steueranspruch gesichert.

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind nicht nur Unternehmer, die Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sondern auch Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte und von der Umsatzsteuer befreite Unternehmer. Dazu gehören auch Personen, die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Bauleistungen müssen für das Unternehmen des Unternehmers erbracht worden sein. Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so muss er bei Bauleistungen für diese Wohnungen keine Steuer abziehen, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Die Steuer wird für Rechnung des Leistenden abgezogen.

Die Steuer muss nicht abgezogen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt oder wenn die Gegenleistung für die Bauleistung des Leistenden im laufenden Jahr voraussichtlich bestimmte Freigrenzen nicht überschreiten wird. Das Finanzamt stellt auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung aus, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet ist.

Der Steuerabzug wird auf folgende vom Leistenden zu zahlende Steuern angerechnet:

  • Die Lohnsteuer
  • Die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer
  • Die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
  • Die Steuerabzüge, die der Leistende bei Bauleistungen abführt
  • Der Steuerabzug bei Bauleistungen beträgt 15 Prozent von der Gegenleistung einschließlich der Umsatzsteuer.
  • Der Steuerabzug bei Bauleistungen ist ebenso wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der > Einkommensteuer. Er beruht auf § 48 bis 48 d des Einkommensteuergesetzes.
  • Der Steuerabzug bei Bauleistungen wird von den Ländern erhoben. Er muss an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abgeführt werden. Für ausländische Leistende gibt es Finanzbehörden, die für sie zentral zuständig sind.

Der Steuerabzug für Bauleistungen ist durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 eingeführt worden und musste erstmals auf Gegenleistungen angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht wurden.

 

 

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