EinfuhrumsatzsteuerDie Einfuhrumsatzsteuer ist eine > Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Steuergegenstand ist die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg. InlandDer Begriff „Inland“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme u. a. des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland und der Freihäfen (§ 1 Abs. 2 UStG). Von der Einfuhrumsatzsteuer wird der einzelne tatsächliche Vorgang des Grenzübertritts eines solchen Gegenstands erfasst, gleichgültig ob der Gegenstand gegen Entgelt oder unentgeltlich eingeführt wird. EinfuhrEinfuhr im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist das Verbringen von Gegenständen in das Gebiet, in dem die Steuer erhoben wird – unter der Voraussetzung, dass die Gegenstände hier der Besteuerung unterliegen, d. h., dass sie sich nicht z. B. in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (u. a. Zolllager- oder Versandverfahren) befinden. Unter Gegenständen sind in erster Linie Waren im Sinne des Zollrechts, d. h. alle beweglichen Sachen, zu verstehen. Die Besteuerung der Einfuhren mit Umsatzsteuer hat den Sinn, aus Drittländern eingeführte Waren, die regelmäßig von der Umsatzsteuer des Ausfuhrstaates entlastet sind, mit der gleichen Umsatzsteuer wie gleichartige inländische Waren zu belasten. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für Waren aus inländischer Produktion und den aus Drittländern eingeführten Waren hergestellt werden. Die Wirkung der Einfuhrumsatzsteuer ist nicht wie die des Zolls auf wirtschaftliche Ziele gerichtet, sondern beschränkt sich auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich. Im System, nach dem die Umsatzsteuer (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) erhoben wird, würde es genügen, den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich auf die nichtunternehmerischen Einfuhren zu beschränken; denn letztlich soll nur der Letztverbraucher die volle Umsatzsteuer tragen. Da aber die Umsatzsteuer auf allen Umsatzstufen erhoben wird, die eine Ware durchläuft, unterliegen ohne Rücksicht darauf, ob Waren von einem Unternehmer oder einer Privatperson eingeführt werden, sämtliche Einfuhren aus Drittländern der Einfuhrumsatzsteuer. Werden Waren durch oder für einen Unternehmer eingeführt, so kann er die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer regelmäßig als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen, sodass in diesen Fällen die Einfuhrumsatzsteuer lediglich die Wirkung eines durchlaufenden Postens hat. ZollwertBei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zollwert des eingeführten Gegenstands ausgegangen (§ 11 Abs. 1 UStG). Dem Zollwert müssen im Wesentlichen die für die eingeführten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer zu erhebenden anderen Einfuhrabgaben (Zoll, sonstige Verbrauchsteuern) und die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland, d. h. dem Ort, an dem der grenzüberschreitende Beförderungsverkehr endet, hinzugerechnet werden. Der Steuersatz für Wareneinfuhren ist der gleiche wie für Umsätze im Inland (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). Er beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage; für die in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Waren ermäßigt er sich auf 7 Prozent. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Zollvorschriften sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG). Das gilt insbesondere für die Erfassung, die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung und die Versteuerung eingeführter Waren aus Drittländern sowie für Einfuhren im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens. Dabei sind bei der Einfuhr von Waren für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer zahlreiche Erleichterungen zugelassen worden. Rechtsgrundlage für die Besteuerung ist das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I, S. 386), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1809, 2013//1120) geändert worden ist. Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Historie der EinfuhrumsatzsteuerVorläuferin der Einfuhrumsatzsteuer war bis 1967 die Umsatzausgleichsteuer. Sie war 1932, als die allgemeine Umsatzsteuer von 0,85 auf 2 Prozent erhöht wurde, eingeführt worden, um die Vorbelastung deutscher Hersteller gegenüber der Einfuhr ausländischer Erzeugnisse auszugleichen. Dabei wurde ursprünglich der für Inlandsumsätze geltende Regelsteuersatz von 2 Prozent angewandt, ohne die Mehrfachbelastungen der Inlandsprodukte durch die damalige Mehrphasensteuer zu berücksichtigen. Als der Regelsteuersatz 1951 auf 4 Prozent erhöht wurde, führte man für verschiedene Waren spezielle Ausgleichsteuersätze ein, die zuletzt zwischen 1 und 10 Prozent betrugen. Die Besteuerungsform der Einfuhr von Gegenständen nach dem System der Mehrwertsteuer ist seit 1. Januar 1968 in Kraft. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG ist seit dem 1. Januar 1993 die Einfuhrumsatzsteuer durch die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt worden. |