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Abgeltungsteuer

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I, S. 1912) wurde ab dem 1. Januar 2009 die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Einführung der Abgeltungsteuer neu geregelt. Die Abgeltungsteuer betrifft nur die im Privatvermögen erzielten Kapitalerträge.

Unter die Abgeltungsteuer fallen insbesondere Kapitalerträge von Privatpersonen, z. B. Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentfonds und aus Termingeschäften sowie Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, unabhängig von ihrer Haltedauer. Verluste aus Kapitalvermögen und Kursverluste können unter bestimmten Voraussetzungen verrechnet werden. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus ist nicht möglich. Ausländische Steuern, die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen, können angerechnet werden.

Kapitalerträge aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Rente) und aus zertifizierten Basisrentenverträgen (auch Rürup-Rente genannt) werden in der Ansparphase nicht besteuert. Bei diesen Verträgen fällt keine Abgeltungsteuer an.

Quellensteuerabzug

Im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge unterliegen wie andere Kapitalerträge dem Steuerabzug an der Quelle durch die Kapitalertragsteuer. Die persönliche Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge ist in der Regel mit dem Steuerabzug abgegolten. Die Kapitalerträge muss der Steuerpflichtige nicht mehr in der Steuerklärung angeben. Weitere Informationen zum Steuerabzug finden Sie unter dem Stichwort > Kapitalertragsteuer.

Pflichtveranlagung

Für private Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, ist eine Steuerveranlagung nötig. Die im Privatvermögen erzielten Kapitalerträge unterliegen einem gesonderten Steuertarif. Die Steuerveranlagung ist auch erforderlich, wenn beim Quellensteuerabzug keine Kirchensteuer einbehalten wurde.

Wahlveranlagung

In bestimmten Situationen kann für private Kapitalerträge auf Antrag eine Steuerveranlagung vorgenommen werden. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen den pauschalen Steuersatz beim Quellensteuerabzug unterschreitet.

Auch im Rahmen dieser Wahlveranlagung bleibt in der Ansparphase die Steuerfreiheit der Kapitalerträge aus Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Rente) und Basisrenten (sogenannte Rürup-Rente) bestehen.

Der Steuersatz beträgt grundsätzlich für alle privaten Kapitalerträge einheitlich 25 Prozent zzgl. des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer. Wurde bei der Zahlung der Kapitalerträge bereits Kapitalertragsteuer von der auszahlenden Stelle einbehalten, bleibt es für den privaten Kapitalanleger grundsätzlich bei dieser Steuer.

Hier ist zwischen der Steuererhebung (der Kapitalertragsteuer) und dem Steuertarif zu unterscheiden:

Die Abgeltungsteuer ist keine eigene Steuer, sondern wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Grundlagen für die Erhebung einschließlich der Abgeltungswirkung für Kapitalerträge im Privatvermögen sind in §§ 43 ff. des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Steuerveranlagung und die Anrechnung einer verbleibenden ausländischen Steuer sind in § 32 d des Einkommensteuergesetzes normiert.

Abgeltungssteuerhöhe und -entwicklung

Die Abgeltungsteuer wird insbesondere von den Kreditinstituten oder den gewinnausschüttenden Kapitalgesellschaften (= Schuldner der Kapitalerträge) einbehalten. Sie müssen die Abgeltungsteuer an das für die Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle – nach dem Einkommen – zuständige Finanzamt abführen.

Kommt es zu einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ist dafür das örtliche Finanzamt des Anlegers zuständig.

Bis zum 31. Dezember 2008 wurde die Kapitalertragsteuer von den inländischen Schuldnern der Kapitalerträge und den inländischen auszahlenden Stellen als Vorauszahlung auf die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten. Die Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen angegeben werden. Sie wurden mit seinem persönlichen Steuersatz besteuert.

Mit der Einführung der sogenannten Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I, S. 1912) wurde die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen für Inländer neu geordnet und vereinfacht. Private Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Kursgewinne werden steuerlich gleich behandelt. Hierzu wurden die Kursgewinne in die Vorschrift über die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen (§ 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes). Die Spekulationsfrist ist insoweit entfallen. Die Kirchensteuer wird – wenn der Steuerpflichtige dies beantragt – bereits von der auszahlenden Stelle berücksichtigt.

Im Regelfall entfällt daher die Verpflichtung zur Angabe der privaten Kapitalerträge in der Steuerklärung. Begleitet wird dies von der Einführung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Ergebnis werden alle privaten Kapitalerträge gleichmäßig mit 25 Prozent Ertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet.

 

 

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