Betriebsprüfung/ AussenprüfungDie Finanzbehörden können die Angaben der Steuerpflichtigen mit der Hilfe von Außenprüfungsdiensten kontrollieren. Sie arbeiten bei den Gewinneinkunftsarten i. d. R. vor Ort – d. h. im Betrieb. Die Prüfung kann im Übrigen aber auch an Amtsstelle, d. h. direkt bei den Finanzbehörden, vorgenommen werden. Das Außenprüfungsverfahren verlangt vom Steuerpflichtigen ein hohes Maß an Mitwirkung, sichert ihm aber auch in weitem Umfang rechtliches Gehör und Rechtsbehelfe zu. Weitere, sich an die Verwaltung richtende Regelungen zur Außenprüfung und zu verwaltungsinternen Verfahrensabläufen sind in einer bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung, der Betriebsprüfungsordnung, getroffen worden. Die Zollverwaltung hat im Rahmen der Steueraufsicht besondere Befugnisse (Nachschau). Die Umsatzsteuer-Nachschau ist im Umsatzsteuergesetz geregelt. |