Anwaltskanzlei Anwälte Steuerberatung Steuerrechtliche Leistungen Internationales Steuerrecht Stellenangebote Impressum Datenschutz

steuerrechthannover

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien

 
Abgabenordnung Abgeltungssteuer Einkommenssteuer Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer Doppelbesteuerungsabkommen Gewerbesteuer Grunderwerbssteuer Grundsteuer Internationales Steuerrecht Kapitalertragssteuer Körperschaftssteuer Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Steuerabzug Bauleistungen Steuer-ID-Nummer Umsatzsteuer Zoll

 

Steuerrecht Anwalt Hannover Steuersachen Steuerstreitigkeit Buchführungspflicht Steuerbescheid prüfen Rechtsanwalt Kanzlei Steuerrecht Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid Einspruch Aussetzung der Vollzieheung Steuererklärung erstellen Jahresabschluss Betriebsprüfung Rechtsanwalt Steuergestaltung Steuerbelstaungsvergleich Steuerplanung Bilanzerstellung Steuerstrafsache Bußgeld Finanzamt Kanzlei Umsatzsteuer Einkommenssteuer Kapitalsteuer Erbschaftssteuer Schenkungssteuer Verbrauchssteuern

 

Steuerrecht.. Steuerberatung.. Kraftfahrzeugsteuer..
Steuerrecht
Anwaltskanzlei
Kontakt
Links
Honorar
AGB
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
Leipzig
München
Stuttgart
Wien
Steuerberatung
Abgeltungssteuer
Abzugssteuer
Alcopopsteuer
Besitzsteuern Verkehrssteuern
Biersteuer
Branntweinmonopol
Branntweinsteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Einkommenssteuer
Energiesteuer
Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer
Getränkesteuer
Gewerbesteuer
Grunderwerbssteuer
Grundsteuer
Hundesteuer
Jagdsteuer/Fischereisteuer
Kaffeesteuer
Kapitalertragssteuer
Kernbrennstoffsteuer
Kirchensteuer
Körperschaftssteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Lohnsteuer
Luftverkehrssteuer
Lotteriesteuer
Schankerlaubnissteuer
Schaumweinsteuer
Solidaritätszuschlag
Spielbankabgabe
Steuerabzug Bauleistungen
Steuer-ID-Nummer
Stromsteuer
Tabaksteuer
Umsatzsteuer
Verbrauchssteuern
Vergnügungssteuer
Versicherungssteuer
Zoll
Zweitwohnungssteuer
Zwischenerzeugnissteuer
Unbenannt80
Steuerrecht für Unternehmen
Steuerrecht für Freiberufler
Steuerrecht für Existenzgründer
Umsatzsteuer
Einkommenssteuer
Gewerbesteuer
Körperschaftssteuer
Lohnsteuer
Finanzamt
Kleinunternehmerregel
Abschreibungen
KFZ-Betriebsausgabe
Steuerrecht für Privatpersonen
Steuerrechtliche Leistungen
Betriebsberatung
Steuerberatung
Buchführung
Rechtsformwahl
Steuerstrafrecht
Abgabenordnung
Steuergeheimnis
Steuerbescheid
Betriebsprüfung
Finanzgerichtsbarkeit
Bundesfinanzverwaltung
Länderfinanzverwaltung
Einkommensteuer
Internationales Steuerrecht
Doppelbesteuerungsabkommen
Aussensteuerrecht
Impressum
Datenschutz
Stellenangebote
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Patentingenieure
Wirtschaftsjuristen
Rechtsreferendare
Rechtsfachwirte
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwalts- u. Notarfachang.
Patentanwaltsfachangestellte
Azubi Rechtsanwaltsfachang.
Azubi Patentanwaltsfachang.

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@steuerrechthannover.com

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@steuerrechthannover.com 

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
info@steuerrechthannover.com 

Kraftfahrzeugsteuer

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer Nutzung. Unter den Begriff „Fahrzeuge“ fallen Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Die Steuer wird für inländische Fahrzeuge grundsätzlich von der Person geschuldet, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Steuerpflicht beginnt regelmäßig mit der Zulassung des Fahrzeugs und endet, wenn es bei der Zulassungsbehörde verkehrsrechtlich außer Betrieb genommen wird.

Höhe der Kraftfahrzeugsteuer

Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 gilt die vorrangig CO2-orientierte Besteuerung mit folgenden Komponenten:

  • Hubraumbezogener Sockelbetrag, gestaffelt nach den Motorarten
  • Fremdzünder (z. B. Otto) und Selbstzünder (z.B. Diesel), zuzüglich
  • CO2-bezogener Betrag, ermittelt mit einem einheitlichen Steuersatz je Gramm des für den Pkw ausgewiesenen CO2-Werts pro Kilometer, wobei ein Teil steuerfrei bleibt

Bei dem für dieselbetriebene Pkw höheren Sockelbetrag handelt es sich um einen pauschalen Ausgleich des Vorteils gegenüber benzinbetriebenen Pkw bei der Energiesteuer. Den jeweiligen CO2-Wert stellen die Zulassungsbehörden durch Erfassung in den Fahrzeugregistern und Ausweis in der Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug verbindlich fest. Der steuerfrei bleibende Teil dieses Werts hat sich für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2012 bereits verringert und wird sich 2014 weiter verringern.

„Reine“ Elektro-Kfz, deren ausschließlicher Antrieb durch Elektromotoren ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird, sind ab ihrer erstmaligen Zulassung zunächst für 10 Jahre steuerbefreit.

Die Jahressteuer für zulassungspflichtige Krafträder beträgt 1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum. Für Wohnmobile bezieht sich die Steuer auf zulässiges Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen (EU-Emissionsklasse). Für Fahrzeuge der verkehrs1

Andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen unterliegen einer nur gewichtsbezogenen Steuer. Für schwerere Nutzfahrzeuge gibt es 4 emissionsbezogene Tarife, die progressiv in Stufen von 200 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht gestaffelt sind. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich hat dabei die jeweilige Schadstoffklasse im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung Vorrang.

Die jährliche Höchststeuer beträgt für:

  • Schadstoffklasse S 2 und besser 556 Euro
  • Schadstoffklasse S 1 914 Euro
  • Geräuschklasse G 1 1.425 Euro
  • Übrige 1.681 Euro

Sofern es sich bei allen vorgenannten Kraftfahrzeugen um „reine“ Elektrofahrzeuge handelt, wird nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert und um die Hälfte ermäßigt.

Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif mit 7,46 Euro je angefangene 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, höchstens aber 373,24 Euro.

Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind z. B. alle Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, Fahrzeuge im Dienst von Bundeswehr, Polizei und Zoll sowie solche, die ausschließlich für im Gesetz bestimmte Zwecke verwendet werden (z. B. Feuerwehr, Krankentransport und Katastrophenschutz). Das Gesetz enthält ebenfalls Begünstigungen für Kraftfahrzeuge schwer behinderter Halter.

Der Fahrzeughalter erhält einen schriftlichen Bescheid, der ihn über die auf Dauer geltende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer informiert. Sie ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Eine Jahressteuer von mehr als 500 Euro kann in gleichen Halbjahresbeträgen zuzüglich 3 Prozent gezahlt werden. Bei mehr als 1.000 Euro Jahressteuer ist die Zahlung in gleichen Vierteljahresbeträgen zuzüglich 6 Prozent möglich. Der Fahrzeughalter bekommt nur dann einen neuen Bescheid, wenn sich etwas ändert. Endet die Steuerpflicht, wird die Steuer für den letzten Entrichtungszeitraum taggenau neu festgesetzt; zu viel gezahlte Beträge werden erstattet. Die Steuerpflicht dauert bei inländischen Fahrzeugen mindestens einen Monat.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Kraftfahrzeugsteuergesetz und die dazu ergangene Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung.

Seit dem 1. Juli 2009 ist die Kraftfahrzeugsteuer eine Bundessteuer. Das für ihre Verwaltung zuständige Bundesministerium der Finanzen bedient sich hierbei noch einige Zeit der Landesfinanzbehörden. Sie gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden. Örtlich zuständige Ansprechpartner bleiben deshalb bis zum 30. Juni 2014 unverändert die Finanzämter.

Historie

Vorläufer waren die mittelalterlichen Wege- und Brückenzölle als früheste Fahrzeugabgaben in Deutschland. Diese „Straßenbenutzungsgebühren“ aus heutiger Sicht wurden nach der Anzahl der Fahrzeugräder bemessen. Dazu traten erst später Abgaben auf Pferde und Equipagen als Luxusbesteuerung, darunter die Karossensteuer (z. B. in Brandenburg-Preußen 1698). Im 19. Jahrhundert finden sich unter den Verkehrsabgaben oder „Gefällen“ in den deutschen Einzelstaaten sogenannte Chausseegelder (z. B. in Württemberg 1817 und Preußen 1828), außerdem weiterhin Wege-, Brücken- und Pflasterzölle, die teilweise weit in das 20. Jahrhundert als örtliche Abgaben existierten (z. B. in Bayern seit 1933).

Eine spezielle Steuer für Kraftfahrzeuge – ursprünglich als Luxussteuer – tauchte relativ kurz nach der Patentanmeldung des ersten Automobils (1886) in Hessen-Darmstadt 1899 und in Lübeck 1902 auf. 1906 wurde diese Steuerquelle in der Form einer Urkundensteuer in das Reichsstempelgesetz einbezogen, wonach für Pkw stempelpflichtige Erlaubniskarten gelöst werden mussten. 1922 löste ein für die damalige Zeit modernes Kraftfahrzeugsteuergesetz, das auch Lkw erfasste, diese Regelung ab. Die Hälfte des Ertrags dieser Reichssteuer floss den Ländern zu. 1927 erfanden Finanzbeamte den Begriff „Hubraum“, um die Kraftfahrzeugsteuer zu bemessen. Ab 1933 wurden zunehmend Begünstigungen in das Gesetz aufgenommen. So waren z. B. Anhänger und neu angeschaffte Pkw steuerbefreit. Der Alliierte Kontrollrat hob sie bis 1947 weitgehend auf. Das Grundgesetz wies das Kraftfahrzeugsteueraufkommen 1949 den Ländern zu. Die maßgeblichen Kontrollratsgesetze für die Kraftfahrzeugsteuer verloren 1958 ihre Wirksamkeit, zugleich wurde das Gesetz geändert.

Für inländische Fahrzeuge traten 1960 in allen Bundesländern einmalige Bescheide für die Dauer der Steuerpflicht an die Stelle der Steuerkarten. Schon 1972 wurden Elektrofahrzeuge begünstigt, 1985 begann für Pkw mit Verbrennungsmotoren die ökologisch orientierte Steuerbemessung, die sich später schrittweise immer stärker ausprägte. 1989 wurde als Bestandteil der Kraftfahrzeugsteuer für dieselbetriebene Pkw ein pauschaler Ausgleich des Vorteils gegenüber benzinbetriebenen Pkw bei der Mineralölsteuer (heute Energiesteuer) eingeführt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands galt für das Gebiet der ehemaligen DDR bis 1992 übergangsweise ein Verfahren mit Steuermarken, die bei der damaligen Deutschen Bundespost erworben und in eine Steuerkarte eingeklebt werden mussten. Seit 1997 gibt es spezielle Vorschriften für Oldtimer- und Saisonkennzeichen. Die Kraftfahrzeugsteuer für schwere Nutzfahrzeuge wurde zuletzt 2007 abgesenkt, um Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterverkehrsmarkt zu harmonisieren. Das unionsrechtlich zulässige Mindestniveau der Kraftfahrzeugsteuer für maut- bzw. vignettenpflichtige Fahrzeuge war damit erreicht. Für erstmals zugelassene Pkw hängt die Steuer seit Mitte 2009 vorrangig vom CO2-Wert des Fahrzeugs und nicht mehr von der (Schadstoff-)Emissionsklasse ab.

Durch Änderungen des Grundgesetzes erhielt der Bund zum 1. Juli 2009 sowohl die Verwaltungskompetenz als auch die Ertragshoheit bei der Kraftfahrzeugsteuer. Das Kraftfahrzeugsteueraufkommen fließt seitdem als allgemeine, nicht zweckgebundene Einnahme dem Bundeshaushalt zu. Die Länder erhalten zum Ausgleich hierfür jedes Jahr einen gesetzlich festgelegten Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes.

 

 

 steuerrecht hannover anwalt steuerberatung drucken  speichern  zurück  Online-Anfrage

 

 

horak. Rechtsanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon 0511.357 356-0 · Fax 0511.357 356-29 · info@steuerrechthannover.com