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Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der > Einkommensteuer für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. AG und GmbH, Europäische Gesellschaft), andere Personenvereinigungen (z. B. Vereine), soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind, und Vermögensmassen (z. B. eine Stiftung). Besteuerungsgrundlage ist – ebenso wie für die Einkommensteuer – das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat.

Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich müssen dabei aber besondere Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes beachtet werden. Wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden kann.

Nebeneinander von Einkommenssteuer und Köperschaftssteuer

Körperschaftsteuer und > Einkommensteuer bestehen nebeneinander. Der von einer Kapitalgesellschaft erwirtschaftete Gewinn unterliegt bei ihr der Körperschaftsteuer. Wird der Gewinn weiter an eine natürliche Person ausgeschüttet, unterliegt er auf Ebene des Gesellschafters der > Einkommensteuer.

Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet ebenso wie das Einkommensteuergesetz zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf das Welteinkommen.

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten, also nur soweit sie sich privatwirtschaftlich betätigen.

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u. a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes.

Höhe der Köperschaftssteuer

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent.

Gewinnausschüttungen

Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft werden bei der Ermittlung des Einkommens der beteiligten Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mit angesetzt. Diese Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen vermeidet eine mehrfache Steuerbelastung bei Gewinnausschüttungen in einer Beteiligungskette von mehreren Körperschaften. Im Ergebnis soll nur auf Ebene der Körperschaft, die den ausgeschütteten Gewinn erzielt hat, und auf Ebene der natürlichen Person als letztem Anteilseigner in der Beteiligungskette eine Steuerbelastung eintreten.

Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind lediglich Gewinnausschüttungen, die eine Körperschaft aus einer Beteiligung erhält, die zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent des Grund-oder Stammkapitals betragen hat (Streubesitz).

Wird der Gewinn weiter an eine natürliche Person ausgeschüttet, ist zu unterscheiden, ob die Anteile an der Körperschaft im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen des Anteilseigners gehalten werden.

Teileinkünfteverfahren

Auf der Ebene eines Anteilseigners, der seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen hält, wird die Vorbelastung ausgeschütteter Gewinne durch die Körperschaftsteuer dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zu 60 Prozent in die Bemessungsgrundlage für die persönliche > Einkommensteuer des Anteilseigners einbezogen werden (Teileinkünfteverfahren). Die bereits bei der Ausschüttung einbehaltene > Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent wird bei der Veranlagung des Anteilseigners auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.

Ein Anteilseigner, der seine Anteile an einer Körperschaft im Privatvermögen hält und an den ein Gewinn ausgeschüttet wird, erzielt einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Von diesen Kapitalerträgen ist zuvor bereits > Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent abgezogen worden. Die Einkommensteuer ist damit für sie in der Regel abgegolten (> Abgeltungsteuer).

Rechtsgrundlage der Köperschaftssteuer

Rechtsgrundlagen des Körperschaftsteuerrechts sind das Körperschaftsteuergesetz in der jeweils aktuellen Fassung und die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung. Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts, insbesondere für die Gewinnermittlung, die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer. Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen Körperschaftsteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften ausgegeben worden.

Die Körperschaftsteuer wird von den Ländern erhoben. Als Gemeinschaftssteuer steht sie Bund und Ländern gemeinsam (je zur Hälfte) zu.

Historie

Die steuerliche Erfassung der Kapitalgesellschaft setzte nach der „Gründerzeit“ von 1871/73 ein. Sie begann in den deutschen Bundesstaaten durch Einbeziehung in die neu geschaffenen Einkommensteuern, die nach Gesellschaftsform und Steuerhöhe bis zum Ersten Weltkrieg zu sehr unterschiedlichen Landesregelungen führte. 1913 wurden die Aktiengesellschaften erstmals einer außerordentlichen Einkommensteuer des Reiches – dem sogenannten Wehrbeitrag – unterworfen. Auch bei der Besteuerung der Kriegsgewinne 1916/18 zog das Reich die juristischen Personen mit heran. Als bei der Erzberger’schen Steuerreform 1920 die Einkommensteuer auf das Reich überging, wurde für juristische Personen aus Zweckmäßigkeitsgründen ein separates rechtseinheitliches Körperschaftsteuergesetz als erste Kodifikation dieser Art geschaffen. Der Steuersatz von damals 10 Prozent wurde mehrmals angehoben, im Jahr 1946 erreichte er schließlich 65 Prozent. Im Jahr 1953 wurde erstmals die Doppelbelastung bei Kapitalgesellschaften durch eine niedrigere Besteuerung der Ausschüttungen gemildert (gespaltener Steuersatz); ab 1958 wurde diese Milderung durch die Änderung der Steuersätze noch verstärkt.

Im Jahr 1977 wurde das Anrechnungsverfahren eingeführt, nach dem der Gesellschafter die Körperschaftsteuer auf Ausschüttungen auf seine persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen konnte. Dadurch wurde die Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne vermieden. Das Anrechnungsverfahren wurde 2001 durch das Halbeinkünfte-verfahren ersetzt, wonach der Gesellschafter nur die Hälfte der Ausschüttung versteuern musste.

Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 wurde bei Ausschüttungen an natürliche Personen das bisher geltende Halbeinkünfteverfahren im betrieblichen Bereich zum Teileinkünfteverfahren weiterentwickelt, und für private Kapitalerträge wurde die Abgeltungsteuer eingeführt.

 

 

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