SteuerbescheidSchon die AO bestimmt, in welcher Form, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Frist eine Steuer festgesetzt werden kann. So regelt § 155 Abs. 1 AO, dass Steuern grundsätzlich durch einen Steuerbescheid festgesetzt werden. Dieser Steuerbescheid muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO). Er konkretisiert die im Einzelfall entstandene Steuer oder Steuervergütung und ist formelle Grundlage der Durchsetzung dieses Anspruchs. Soweit die Steuerpflichtigen die Steuer in der Steuererklärung selbst zu berechnen haben, tritt diese als Steueranmeldung bezeichnete Steuererklärung grundsätzlich an die Stelle des ansonsten erforderlichen Steuerbescheids. Das Steueranmeldungsverfahren (§§ 167, 168 AO) vermindert den Verwaltungsaufwand aller Beteiligten und ermöglicht zugleich eine schnellere Durchsetzung der Steuer- und Steuererstattungsansprüche. vorläufiger SteuerbescheidZur Vermeidung sogenannter Massenrechtsbehelfe ist es nach § 165 AO möglich, Steuerbescheide im Hinblick auf Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Europäischen Gerichtshof oder den obersten Bundesgerichten vorläufig zu erlassen. Die Steuer kann auch vorläufig festgesetzt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zur Änderung eines mit der Verfassung nicht vereinbaren Steuergesetzes verpflichtet hat. Damit die vorläufige Steuerfestsetzung aufgrund einer diesbezüglichen Gerichtsentscheidung oder Gesetzesänderung aufgehoben oder geändert werden kann, ist kein Einspruch erforderlich. Festsetzungsverjährung§ 169 AO regelt die Festsetzungsverjährung: Eine Steuerfestsetzung und ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung sind danach nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen 1 Jahr. Für Ein- und Ausfuhrabgaben wird Art. 221 Abs. 3 Zollkodex angewendet. Danach kann grundsätzlich eine Abgabe nach Ablauf von 3 Jahren nach Entstehen der Zollschuld nicht mehr festgesetzt werden. Für alle anderen Steuern und Steuervergütungen (insbesondere also für die Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) ist die Festsetzungsfrist 4 Jahre. Sie beträgt allerdings 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen wurde, und 5 Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. §§ 170 und 171 AO normieren dabei verschiedene An- und Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist, um den Besonderheiten der dort genannten Fälle im Interesse der Steuergerechtigkeit besser Rechnung tragen zu können. Bestandskraft von SteuerbescheidenBedeutsam sind auch die Vorschriften über die Bestandskraft von Steuerbescheiden. Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit können Steuerbescheide nur aufgehoben, geändert oder berichtigt werden, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Unerheblich ist, ob sich der Fehler dabei zugunsten des Steuerpflichtigen oder zu seinen Lasten auswirkt. Die Durchbrechung der Bestandskraft steht also nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Außerhalb des Einspruchsverfahrens (s. u.) kann ein Steuerbescheid z. B. nach § 173 AO aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen und rechtserheblich sind. Sofern die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer niedrigeren Steuer führen, ist eine Korrektur des Steuerbescheids nur dann zulässig, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass diese Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Andererseits verbietet der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben es dem Finanzamt, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, die zu einer Steuererhöhung führen würden, eine Steuerfestsetzung nach § 173 AO zu ändern, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären und sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat. § 174 AO regelt die Korrektur von Steuerbescheiden bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen. Nach § 175 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen oder zu korrigieren, soweit ein für den Steuerbescheid verbindlicher Grundlagenbescheid erlassen oder korrigiert wurde oder ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung eingetreten ist. |