Anwaltskanzlei Anwälte Steuerberatung Steuerrechtliche Leistungen Internationales Steuerrecht VAE Steuerrecht Datenschutz Impressum

steuerrechthannover

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart

 
Abgabenordnung  Abgeltungssteuer  Betriebsberatung  Betriebsprüfung  Compliance  Einkommenssteuer  Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer  Doppelbesteuerungsabkommen  Gewerbesteuer  Grunderwerbssteuer  Grundsteuer  Internationales Steuerrecht  Irland Steuerrecht  Kapitalertragssteuer  KI und Steuerrecht  Körperschaftssteuer  Lohnsteuer  Malta Steuerrecht  Solidaritätszuschlag  Steuerabzug Bauleistungen  Steuerberatung  Steuerrecht für Existenzgründer  Steuerrecht für Freiberufler  Steuerrecht für Privatpersonen  Steuerrecht für Unternehmen  Steuer-ID-Nummer  Umsatzsteuer  VAE Steuerrecht  Zoll  Zypern Steuerrecht

 

Steuerrecht Anwalt Hannover Steuersachen Steuerstreitigkeit Buchführungspflicht Steuerbescheid prüfen Rechtsanwalt Kanzlei Steuerrecht Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid Einspruch Aussetzung der Vollzieheung Steuererklärung erstellen Jahresabschluss Betriebsprüfung Rechtsanwalt Steuergestaltung Steuerbelstaungsvergleich Steuerplanung Bilanzerstellung Steuerstrafsache Bußgeld Finanzamt Kanzlei Umsatzsteuer Einkommenssteuer Kapitalsteuer Erbschaftssteuer Schenkungssteuer Verbrauchssteuern

 

Steuerrecht.. Internationales Steuerrecht..
Steuerrecht
Steuerberatung
Abgeltungssteuer
Abzugssteuer
Alcopopsteuer
Besitzsteuern Verkehrssteuern
Biersteuer
Branntweinmonopol
Branntweinsteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Einkommenssteuer
Energiesteuer
Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer
Getränkesteuer
Gewerbesteuer
Grunderwerbssteuer
Grundsteuer
Hundesteuer
Jagdsteuer/Fischereisteuer
Kaffeesteuer
Kapitalertragssteuer
Kernbrennstoffsteuer
Kirchensteuer
Körperschaftssteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Lohnsteuer
Luftverkehrssteuer
Lotteriesteuer
Schankerlaubnissteuer
Schaumweinsteuer
Solidaritätszuschlag
Spielbankabgabe
Steuerabzug Bauleistungen
Steuer-ID-Nummer
Stromsteuer
Tabaksteuer
Umsatzsteuer
Verbrauchssteuern
Vergnügungssteuer
Versicherungssteuer
Zoll
Zweitwohnungssteuer
Zwischenerzeugnissteuer
Steuerrecht für Unternehmen
Steuerrecht für Freiberufler
Steuerrecht für Existenzgründer
Umsatzsteuer
Einkommenssteuer
Gewerbesteuer
Körperschaftssteuer
Lohnsteuer
Finanzamt
Kleinunternehmerregel
Abschreibungen
KFZ-Betriebsausgabe
Steuerrecht für Privatpersonen
Steuerrechtliche Leistungen
Steuerberatung
Betriebsberatung
Buchführung
Rechtsformwahl
Betriebsprüfung
Steuerstrafrecht
Compliance
KI und Steuerrecht
Abgabenordnung
Steuergeheimnis
Steuerbescheid
Betriebsprüfung
Finanzgerichtsbarkeit
Bundesfinanzverwaltung
Länderfinanzverwaltung
Einkommensteuer
Internationales Steuerrecht
Doppelbesteuerungsabkommen
Aussensteuerrecht
VAE Steuerrecht
Malta Steuerrecht
Zypern Steuerrecht
Irland Steuerrecht
Anwaltskanzlei
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Diana Eberle
Kontakt
Links
Honorar
AGB
Stellenangebote
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Patentingenieure
Wirtschaftsjuristen
Rechtsreferendare
Rechtsfachwirte
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwalts- u. Notarfachang.
Patentanwaltsfachangestellte
Azubi Rechtsanwaltsfachang.
Azubi Patentanwaltsfachang.
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
Leipzig
München
Stuttgart
Datenschutz
Impressum

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@steuerrechthannover.com

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@steuerrechthannover.com 


info@steuerrechthannover.com 

Internationales Steuerrecht

Das internationale Steuerrecht regelt die Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und umfasst nationale Steuerregelungen, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie internationale Vorgaben wie die der OECD. Für Unternehmen und Privatpersonen ist es oft interessant, steuerlich günstige Länder zu betrachten, die legal attraktive Steuerregelungen bieten, ohne auf aggressive Steuervermeidung zu setzen. Im Folgenden werden diese Staaten, ihre Regelungen und relevante Aspekte des internationalen Steuerrechts detailliert dargestellt.


1. Grundlagen des internationalen Steuerrechts

a) Zielsetzung

Das internationale Steuerrecht verfolgt drei zentrale Ziele:

  1. Vermeidung der Doppelbesteuerung: Regelungen wie Doppelbesteuerungsabkommen sorgen dafür, dass Einkommen nicht doppelt besteuert wird.
  2. Verhinderung der Steuerflucht: Internationale Standards wie BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) bekämpfen illegale Steuervermeidung.
  3. Steuerliche Gerechtigkeit: Faire Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten.

b) Zentrale Instrumente

  1. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):
    • Legen fest, wie Besteuerungsrechte zwischen Staaten aufgeteilt werden.
    • Oft basierend auf dem OECD-Musterabkommen.
  2. OECD-Regelungen:
    • BEPS-Maßnahmen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
    • Globale Mindestbesteuerung (ab 2023 eingeführt): Mindestens 15 % Steuersatz für Großunternehmen.
  3. EU-Richtlinien:
    • Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) zur Bekämpfung von Steuervermeidung.
    • Harmonisierungsmaßnahmen für Unternehmensbesteuerung innerhalb der EU.

c) Steuerliche Prinzipien

  • Ansässigkeitsstaat: Der Wohnsitzstaat hat grundsätzlich das Recht, das Welteinkommen eines Steuerpflichtigen zu besteuern.
  • Quellenstaat: Einkünfte, die aus einem anderen Staat stammen, können auch dort besteuert werden (z. B. Mieteinnahmen aus Immobilien).
  • Territorialprinzip: Einige Staaten besteuern nur Einkünfte, die im Inland erzielt werden (z. B. Vereinigte Arabische Emirate, Panama).


2. Steuerlich günstige Staaten und ihre Regelungen

Im internationalen Vergleich bieten einige Länder besonders günstige und legale steuerliche Rahmenbedingungen. Hier eine Übersicht der attraktivsten Länder:


a) Vereinigte Arabische Emirate (VAE, inkl. Dubai)

Steuersystem

  • Keine Einkommensteuer: Es wird keine persönliche Einkommensteuer auf Arbeitseinkünfte erhoben.
  • Keine Körperschaftsteuer: Bisher keine Körperschaftsteuer, außer im Erdölsektor und bei ausländischen Banken. Ab 2023 Einführung einer Körperschaftsteuer von 9 % auf Gewinne über 375.000 AED (~100.000 €).
  • Keine Kapitalertrag- und Dividendensteuer.
  • Territorialprinzip: Nur im Inland erzielte Gewinne sind steuerpflichtig.

Attraktivität

  • Ideal für Unternehmer und Freelancer, die weltweit tätig sind.
  • Freihandelszonen (z. B. DMCC, DIFC): Steuerliche Vorteile wie 100 % ausländische Eigentümerschaft und keine Körperschaftsteuer für 50 Jahre.

Relevante Einschränkungen

  • Wohnsitz und Geschäftstätigkeit müssen nachweisbar sein.
  • Substanzanforderungen für Unternehmen (Economic Substance Regulations).


b) Madeira (Portugal)

Steuersystem

  • Teil des portugiesischen Steuerrechts, jedoch mit besonderen Regelungen in der Freihandelszone Madeira.
  • Körperschaftsteuer: 5 % für Unternehmen, die innerhalb der Freihandelszone tätig sind (gilt bis 2027).
  • Persönliche Einkommensteuer:
    • Progressiver Tarif zwischen 14,5 % und 48 % (in Portugal üblich).
    • Steuervergünstigungen für Zuzügler durch das Non-Habitual Resident (NHR)-Programm:
      • 10 Jahre lang pauschale 20 % Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte.
      • Steuerfreistellung für ausländische Dividenden und Kapitalgewinne.

Attraktivität

  • Günstige Steuerraten für Unternehmen.
  • Ideale Kombination aus EU-Mitgliedschaft und niedrigen Steuersätzen.

Relevante Einschränkungen

  • Unternehmen müssen tatsächlich wirtschaftliche Substanz auf Madeira aufweisen (z. B. Büro, Mitarbeiter).


c) Malta

Steuersystem

  • Körperschaftsteuer: Nominaler Steuersatz von 35 %, jedoch effektiv 5 % durch ein Rückerstattungssystem für ausländische Investoren.
  • Persönliche Einkommensteuer: Progressiver Tarif zwischen 0 % und 35 %.
  • Keine Quellensteuer: Auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren für ausländische Investoren.
  • Non-Domiciled-Regelung: Ausländische Einkünfte, die nicht nach Malta überwiesen werden, sind steuerfrei.

Attraktivität

  • Attraktiv für Holdinggesellschaften und Investoren.
  • Steuervergünstigungen für Expats und internationale Unternehmer.

Relevante Einschränkungen

  • Wirtschaftliche Substanz erforderlich, um Steuervergünstigungen zu nutzen.


d) Irland

Steuersystem

  • Körperschaftsteuer: 12,5 % auf Gewinne aus Handelstätigkeiten.
  • Persönliche Einkommensteuer: Progressiver Tarif bis zu 40 %.
  • Kapitalertragsteuer: 33 %.
  • Attraktive Forschungs- und Entwicklungsförderung: Steuerliche Abzüge und Gutschriften.

Attraktivität

  • Ideal für internationale Technologieunternehmen und Start-ups.
  • Zahlreiche EU- und OECD-konforme Steuervergünstigungen.

Relevante Einschränkungen

  • Unternehmen müssen tatsächlich operativ in Irland tätig sein, um den Körperschaftsteuersatz von 12,5 % zu nutzen.


e) Zypern

Steuersystem

  • Körperschaftsteuer: 12,5 % auf Unternehmensgewinne.
  • Persönliche Einkommensteuer:
    • Steuerfreibetrag: 19.500 €.
    • Einkünfte über diesem Betrag: Progressiver Tarif von 20 % bis 35 %.
  • Dividendensteuer: Keine Steuer auf Dividenden, wenn die Zahlung ins Ausland erfolgt.
  • Non-Domiciled-Regelung: Steuerfreiheit auf ausländische Kapitaleinkünfte und Dividenden für 17 Jahre.

Attraktivität

  • Besonders günstig für Unternehmen, die Dividenden auszahlen.
  • Attraktive Regelungen für Expats und Unternehmer.


f) Estland

Steuersystem

  • Körperschaftsteuer: 0 % auf einbehaltene Gewinne, 20 % auf ausgeschüttete Gewinne.
  • Persönliche Einkommensteuer: Einheitlicher Tarif von 20 %.
  • Kapitalertragsteuer: 20 %.

Attraktivität

  • Ideal für Unternehmen, die Gewinne reinvestieren.
  • Effizientes und digitales Steuersystem.


g) Weitere Länder

  1. Schweiz:
    • Kantonale Unterschiede: Körperschaftsteuersätze zwischen 11,9 % und 21 %.
    • Attraktive Regelungen für Holdinggesellschaften.
  2. Singapur:
    • Körperschaftsteuer: 17 %, effektive Steuerlast oft deutlich niedriger.
    • Keine Kapitalertragsteuer.
  3. Hongkong:
    • Territorialprinzip: Einkünfte aus dem Ausland sind steuerfrei.
    • Körperschaftsteuer: 16,5 %.


3. Wichtige Überlegungen für die Nutzung günstiger Steuerstandorte

a) Substanzanforderungen

  • Viele Länder verlangen den Nachweis wirtschaftlicher Substanz, um Steuervergünstigungen zu gewähren:
    • Eigene Büros.
    • Lokale Mitarbeiter.
    • Geschäftstätigkeit vor Ort.

b) Relevanz von Doppelbesteuerungsabkommen

  • Steuervergünstigungen können nur genutzt werden, wenn zwischen den beteiligten Staaten ein DBA besteht.
  • Beispiel: Einkünfte aus einem Land ohne DBA können im Wohnsitzstaat vollständig besteuert werden.

c) EU- und OECD-Vorgaben

  • Die EU und die OECD haben Maßnahmen gegen Steuervermeidung eingeführt (z. B. ATAD, BEPS), die aggressive Steuerstrategien erschweren.


Internationales Steuerrecht

Staaten wie die VAE, Malta, Madeira, Irland und Zypern bieten legale und attraktive Steuerregelungen für Privatpersonen und Unternehmen. Entscheidend ist, dass alle rechtlichen Anforderungen – insbesondere Substanznachweise und internationale Abkommen – eingehalten werden. Eine fundierte steuerrechtliche Beratung ist unerlässlich, um die Vorteile dieser Staaten optimal und legal zu nutzen, ohne Risiken einzugehen.

 

 

 steuerrecht hannover anwalt steuerberatung drucken  speichern  zurück  Online-Anfrage

 

 

horak. Rechtsanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon 0511.357 356-0 · Fax 0511.357 356-29 · info@steuerrechthannover.com