AbschreibungDurch jährliche Abschreibungsbeiträge wird das Betriebsergebnis verringert. Damit wird die Steuerlast des Unternehmens gesenkt. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter können steuerlich auf mehrere Jahre aufgeteilt und vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt werden. Abgeschrieben werden können nur Wirtschaftsgüter, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten 1.000 Euro (netto) überschreiten. Neben materiellen Anlagegütern werden auch immaterielle Anlagewerte wie Patente oder Lizenzen abgeschrieben. § 7 Einkommensteuergesetz (www) legt fest, dass die Kosten für Wirtschaftsgüter auf die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" aufgeteilt werden müssen. Über welchen Zeitraum die einzelnen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können, steht in den AfA-Tabellen, die u.a. auf das Bundesfinanzministerium (www) veröffentlicht. Abgeschrieben werden nur Wirtschaftsgüter, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten 1.000 Euro (netto) überschreiten. Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro liegen, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), für deren Abschreibung Sonderregelungen gelten. Unternehmen können geringwertige Wirtschaftsgüter (Kleinmöbel, Faxgeräte usw.) bis 410 Euro entweder sofort abschreiben oder eine Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro vornehmen. Bis zu 150 Euro gilt: Sofortabschreibung oder Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Abschreibung geringwertiger WirtschaftsgüterWirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro liegen, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), für deren Abschreibung Sonderregelungen gelten. Unternehmen können geringwertige Wirtschaftsgüter (Kleinmöbel, Faxgeräte usw.) bis 410 Euro entweder sofort abschreiben oder eine Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro vornehmen. Bis zu 150 Euro gilt: Sofortabschreibung oder Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. |