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Tabaksteuer

Die Tabaksteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte > Verbrauchsteuer.

Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Rauchtabak) und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen.

Entsteht die Steuer durch die Entnahme von Tabakwaren aus einem Steuerlager oder durch Verbrauch von Tabakwaren darin, ist der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner, unabhängig davon, ob er die Entstehung der Steuer selbst verursacht hat oder die Steuer ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist. Daneben wird die Person Steuerschuldner, die bei einer unrechtmäßigen Entnahme

(z. B. Diebstahl aus dem Steuerlager) die Tabakwaren entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, und die Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.

Bei der Entstehung der Steuer durch Entnahme von Tabakwaren aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers ist der registrierte Empfänger Steuerschuldner.

Werden Tabakwaren ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person.

Bei der Tabaksteuer wird neben der Menge auch der Wert der verbrauchsteuerpflichtigen Ware für die Bemessung der Steuer herangezogen.

Höhe der Tabaksteuer

Zur Berechnung der Tabaksteuer werden nach dem Tabaksteuergesetz Angaben zu folgenden Bezugsgrößen benötigt:

  • Die Menge in Stück (bei Zigaretten, Zigarren und Zigarillos) oder in Kilogramm (Rauchtabak)
  • Der sogenannte Kleinverkaufspreis

Der Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Häufig wird nur ein Packungspreis, der auf volle Euro und Cent lauten muss, bestimmt. Dann gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt.

Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen wird derselbe Kleinverkaufspreis bestimmt. Die Bestimmung des Kleinverkaufspreises kann ein Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, übertragen.

Der Steuertarif beträgt:

für Zigaretten

  • >8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 17,586 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 14,370 Cent je Stück
  • > für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011: 9,08 Cent je Stück und 21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,156 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette
  • > für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012: 9,26 Cent je Stück und 21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,518 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette
  • > für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013: 9,44 Cent je Stück und 21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,881 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette
  • > für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014: 9,63 Cent je Stück und 21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 19,259 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette
  • > für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016: 9,82 Cent je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 19,636 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette für Zigarren oder Zigarillos
  • > 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises
  • > für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011: mindestens 4,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos
  • > ab 1. Januar 2012 mindestens 5,760 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos

für Feinschnitt

  • > 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm
  • > für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011: 41,65 Euro je Kilogramm und 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts
  • > für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012: 43,31 Euro je Kilogramm und 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts
  • > für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013: 45,00 Euro je Kilogramm und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts
  • >den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014: 46,75 Euro je Kilogramm und 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts
  • > für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016: 48,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 95,04 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts

für Pfeifentabak

  • > 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 22,00 Euro je Kilogramm

Steuerbefreiung/Steuerentlastung

In besonderen Fällen sieht das Tabaksteuergesetz vor:

  • Steuerbefreiungen z. B. für zu amtlichen oder wissenschaftlichen Untersuchungen verwendete Tabakwaren und für unentgeltlich abgegebene Deputate
  • Steuererstattungen für versteuerte Tabakwaren, die in einem Steuerlager aufgenommen werden

Besonderheiten

Neben Regelungen der Steueraufsicht vor allem über die Herstellung und den Handel mit Tabakwaren enthält das Tabaksteuerrecht weitere besondere Bestimmungen zur Sicherung der steuerlichen Belange, z. B.:

  • Den Verpackungszwang, nach dem Tabakwaren nur in vollständig geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen aus dem Steuerlager entnommen werden dürfen, und die Vorschrift, dass Händler die Packungen nur unter bestimmten Voraussetzungen öffnen dürfen
  • Das Beipackverbot, das Herstellern untersagt, Kleinverkaufspackungen Gegenstände zur unentgeltlichen Abgabe an Verbraucher beizupacken
  • Das Rabatt- und Zugabeverbot, durch das Tabakwarenhändlern grundsätzlich untersagt wird, bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher Rabatt zu gewähren oder Gegenstände dazuzugeben.
  • Das Verbot, die Abgabe von Tabakwaren mit dem Verkauf anderer Waren zu koppeln
  • Das Verbot, Tabakwaren an Verbraucher unter dem Kleinverkaufspreis oder Packungspreis, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist, abzugeben
  • Das Verbot, Tabakwaren über dem Kleinverkaufspreis oder Packungspreis, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist, abzugeben

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1870).

Die Tabaksteuer wird – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht durch Zahlung des Steuerbetrags entrichtet, sondern durch Verwenden von Steuerzeichen, d. h. durch Entwerten und Anbringen der Zeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Hersteller und Importeure von Tabakwaren beziehen die Steuerzeichen von der Steuerzeichenstelle Bünde. Sie müssen sie nicht sofort, sondern erst innerhalb bestimmter Fristen nach ihrem Steuerwert bezahlen (Steuerzeichenschuld). Die Tabaksteuer wird von den Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben und steht dem Bund zu.

Historie

Als sich im Dreißigjährigen Krieg der Tabakgenuss rasch über Deutschland ausgebreitet hatte, versuchte man ihn zunächst durch Landesverbot zu verhindern (z. B. 1652 in Bayern), ging aber vom Ende des 17. Jahrhunderts an zur fiskalischen Nutzbarmachung des einheimischen Rohtabaks in der Form von Staatsmonopolen oder von Luxus-steuern (Tabakakzisen) über. 1819 führte Preußen eine Gewichtsteuer auf Tabakblätter, 1828 eine Flächensteuer ein, die Grundlage eines „Tabaksteuerverbandes“ mit mehreren nord-und mitteldeutschen Staaten und 1868 des ganzen Deutschen Zollvereins wurde. 1871 in die Zuständigkeit des Reiches übergegangen, folgte – nach vergeblichen und später wiederholten Versuchen Bismarcks zur Einführung eines Reichstabakmonopols – 1879 eine Reichstabaksteuer in Form einer Gewichtsteuer, zu der 1906 eine Fabriksteuer für Zigaretten (auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises) in der Form einer Banderolensteuer trat.

Dieses System wurde in den folgenden Gesetzen von 1919, 1939 und 1953 ausgebaut. Seit 1949 wird die ehemalige Reichssteuer als Bundessteuer fortgeführt. Das Änderungsgesetz von 1971 hat das Tabaksteuerrecht wesentlich vereinfacht, es den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst und das Steuersystem für Zigaretten EU-gemäß gestaltet. Mit dem Tabaksteuergesetz 1980 sind die Begriffsbestimmungen für Tabakwaren gemeinschaftlich geregelt worden. In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die Tabaksteuer in etwa die gleiche erhebliche wirtschaftliche und fiskalische Bedeutung.

Ihre Harmonisierung in der EU wurde durch Richtlinien des Rates von 1972 eingeleitet und mit Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 fortgeführt.

 

 

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