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Kaffeesteuer

Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee. Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann (aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur).

Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, die auch entkoffeiniert sein können (aus Unterposition 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur). Die Kaffeemenge für löslichen Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich nach der Trockenmasse.

Neben Kaffee werden auch kaffeehaltige Waren besteuert. Dies sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten.

Entsteht die Steuer durch die Entnahme von Kaffee aus einem Steuerlager oder durch den Verbrauch von Kaffee darin, ist der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner, unabhängig davon, ob er die Entstehung der Steuer selbst verursacht hat oder die Steuer ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist. Daneben wird die Person Steuerschuldner, die bei einer unrechtmäßigen Entnahme (z. B. bei einem Diebstahl aus dem Steuerlager) den Kaffee entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde, und jede weitere Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.

Wird dagegen Kaffee ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person.

Beim Bezug von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken entsteht die Steuer mit dem Bezug im Steuergebiet. Die Steuer schuldet der Bezieher. Bei Kaffee oder kaffeehaltigen Waren, die im Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten an Privatpersonen geliefert werden, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson. Steuerschuldner ist der vom Versandhändler im Steuergebiet zu bestimmende Beauftragte, der sich um die steuerliche Abwicklung der Versandvorgänge kümmert.

Entsteht die Steuer mit der Einfuhr aus einem Drittland oder Drittgebiet (z. B. Kanarische Inseln), ist die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Kaffee anzumelden, oder in deren Namen der Kaffee angemeldet wird, Schuldner der Steuer. Bei einer unrechtmäßigen Einfuhr ist auch die Person Steuerschuldner, die an der unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

Höhe der Kaffeesteuer

Der Steuertarif beträgt:

  • für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm
  • für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm

Steuerbefreiung/Steuerentlastung

Kaffee kann z. B. von der Steuer befreit werden, wenn er:

  1. unter Steueraufsicht vernichtet wird
  2. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird
  3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird
  4. von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen
  5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird

Diese Steuerbefreiungen gelten nur für Kaffee, nicht für kaffeehaltige Waren.

Rechtsgrundlage für die Kaffeesteuer

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kaffeesteuer ist das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1870).

Die Kaffeesteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.

Historische Entwicklung der Kaffeesteuer

Mit seinem Siegeszug in Europa erhielt der Kaffee im 17. Jahrhundert auch eine fiskalische Bedeutung; von Anfang an bis in die jüngste Zeit wurden Abgaben auf Kaffee gewöhnlich in der Form eines Einfuhrzolls erhoben. Unter Friedrich dem Großen wurde in Preußen 1781 ein staatliches Kaffeemonopol errichtet, das 1787 als wenig erfolgreich wieder aufgegeben wurde.

Die Kaffeezölle gehörten im 19. Jahrhundert zu den wichtigsten Finanzzöllen der deutschen Einzelstaaten, wurden im Deutschen Zollverein von 1853 bis 1860 wesentlich gesenkt und, seit 1871 dem Reich zugewiesen, von der Reichsfinanzreform im Jahre 1909 an wieder spürbar heraufgesetzt.

Als nach der Währungsreform von 1948 die Zollsätze für Kaffee neu geregelt werden sollten, hätte es dazu der Entscheidung des (nicht mehr funktionsfähigen) Kontrollrats der Besatzungsmächte bedurft; als Ausweg wurde stattdessen durch Gesetz vom 22. Juni 1948 im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (1949 auch in Berlin-West) die Kaffeesteuer als neue Verbrauchsteuer eingeführt, die 1949 durch das Bonner Grundgesetz dem Bund zugewiesen wurde.

Mit der Einführung des freien Binnenmarkts und dem Wegfall der Grenzkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen zum 1. Januar 1993 wurde das Kaffeesteuergesetz von der an den Grenzübertritt anknüpfenden Rohkaffeebesteuerung auf eine Fertigproduktsteuer umgestellt und der Systematik der übrigen, innerhalb der Gemeinschaft harmonisierten Verbrauchsteuern angepasst. Die Kaffeesteuer gehört nicht zu den harmonisierten Verbrauchsteuern.

 

 

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