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Kirchensteuer

Besteuert wird die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer Religionsgesellschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

Steuerpflichtig sind die Mitglieder oder Angehörigen einer Kirchensteuer erhebenden Gemeinschaft. Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kirche richtet sich dabei nach innerkirchlichem Recht.

Der „Wohnsitz“ oder „gewöhnliche Aufenthalt“ im Sinne der Abgabenordnung ist ein weiteres Anknüpfungskriterium für die Kirchensteuerpflicht.

Höhe der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur > Einkommensteuer, > Lohnsteuer und > Abgeltungsteuer (seit 1.Januar 2009) erhoben. Die Höhe dieser Zuschlagsteuer wird durch Kirchensteuerbeschlüsse der steuerberechtigten Religionsgesellschaften festgelegt und beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent.

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die > Einkommensteuer, > Kapitalertragsteuer oder > Lohnsteuer; dabei werden Kinderfreibeträge berücksichtigt, auch wenn sie das zu versteuernde Einkommen nicht mindern, weil das Kindergeld günstiger ist.

Neben der > Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist auch der Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage in den meisten Kirchensteuergesetzen vorgesehen. Von dieser Bemessungsgrundlage wird aber nur noch wenig Gebrauch gemacht.

Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird entweder die gemeinsame Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage) halbiert und dann die Kirchensteuer für jede Religionsgemeinschaft errechnet, oder die Kirchensteuer wird zunächst so errechnet, als ob beide Ehegatten der gleichen Gemeinschaft angehörten, und dann auf die beiden Religionsgemeinschaften aufgeteilt.

Die zweite Berechnungsmethode ist jedoch nur anwendbar, wenn die Kirchensteuersätze der beteiligten Religionsgemeinschaften gleich sind. Gehört nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), wird die Kirchensteuer grundsätzlich individuell errechnet. Die Kirchensteuer für den Ehegatten, der einer Kirche angehört, wird nach dem Teil der gemeinsamen Einkommen- oder Lohnsteuer berechnet, der auf diesen Ehegatten entfällt.

Nach einigen Kirchensteuergesetzen wird ein besonderes Kirchgeld festgesetzt, wenn der Ehegatte, der einer Kirche angehört, keine oder nur geringe Einkünfte bezieht und der verdienende Ehegatte keiner Kirche angehört eine Mindestkirchensteuer erhoben, wenn das Kirchenmitglied keine Einkommen- oder Lohnsteuer schuldet ein nicht zu unterschreitender Mindestbetrag der Kirchensteuer festgelegt.

Kirchensteuer ist Sonderausgabe

Die gezahlte Kirchensteuer (abzüglich Erstattungen) ist als Sonderausgabe abzugsfähig; dies gilt nicht, soweit sie als Zuschlag zur > Kapitalertragsteuer bzw. > Abgeltungsteuer gezahlt worden ist. Die Auswirkung des Sonderabgabenabzugs der Kirchensteuer wird bei der Ermittlung der > Kapitalertragsteuer jedoch berücksichtigt, wenn diese zusammen mit der Kirchensteuer abgeführt wird.

Kirchensteuer wird aufgrund von Kirchensteuergesetzen erhoben, die von den gesetzgebenden Körperschaften der Bundesländer verabschiedet wurden. Die Bundesländer üben auch die Staatsaufsicht über die kirchlichen Rechtsetzungsakte aus.

Die Kirchensteuer wird vom Staat eingezogen, ihr Aufkommen steht jedoch den Kirchen zu. Die Einnahmen aus der Kirchensteuer dienen den verschiedenen Kirchen, die zu ihrer Erhebung berechtigt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die Kirchensteuer wird im Allgemeinen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben. Bei den Lohnsteuerpflichtigen berechnet der Arbeitgeber die Kirchensteuer nach dem am Wohnsitz des Arbeitnehmers geltenden Steuersatz und führt sie zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt ab.

Historische Entwicklung der Kirchensteuer

Als älteste regelmäßige Einnahmequelle der Kirche auf deutschem Boden gilt der Kirchenzehnt, der aus biblischen Opfergaben abgeleitet und durch ein Synodalgebot von 585 in eine Pflichtabgabe verwandelt worden war. Durch ein Gesetz Karls des Großen von 779 im ganzen Reich auch staatlich geboten, wuchs ihm in den folgenden Jahrhunderten als Ertragszehnt von Acker-, Weinberg- und Baumfrucht sowie von Groß- und Kleinvieh eine erhebliche Bedeutung bei der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben zu.

Im Mittelalter, namentlich während der Kreuzzüge, nahmen auch die Päpste das Recht der Besteuerung für kirchliche Zwecke in Anspruch. Die Reformation führte in den protestantischen Gebieten weithin zur Verweltlichung kirchlicher Hoheitsrechte und Güter, wonach die evangelischen Kirchen zunächst auf freiwillige Gaben angewiesen waren. Im Zuge der allgemeinen Säkularisation nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 ging den Kirchen neben ihren Gütern endgültig auch das Zehntrecht verloren, doch wurden die begünstigten Landesfürsten gleichzeitig zu finanziellen Ausgleichsleistungen an die Kirchen verpflichtet. Abgelöst wurde diese Verpflichtung auf Landesebene Schritt für Schritt durch Regelungen zur Einführung der modernen Kirchensteuer, mit Anfängen in Oldenburg 1831, gefolgt von Kirchensteuergesetzen in Hessen-Darmstadt 1875, Preußen 1875/1905, Württemberg 1887/1906, Baden 1888 und Bayern 1912.

Durch Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung von 1919 wurde das Recht der „Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind“, zur Besteuerung nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen erstmals für das gesamte Gebiet Deutschlands garantiert.

Dieses Recht ist im Reichskonkordat von 1933, in Landeskonkordaten (Bayern, Baden) und in den evangelischen Kirchenverträgen beiderseitig bekräftigt worden.

1949 wurde der zitierte Weimarer Kirchenartikel Bestandteil des Bonner Grundgesetzes. Das kirchliche Besteuerungsrecht wurde auch in mehreren Landesverfassungen (Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland) ausdrücklich anerkannt.

 

 

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