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Luftverkehrsteuer

Die Luftverkehrsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verkehrsteuer. Ihr unterliegen Rechtsvorgänge, die den Abflug von Fluggästen von einem inländischen Flughafen mit einem Flugzeug oder Drehflügler (Hubschrauber) eines Luftverkehrsunternehmens zu einem Zielort regeln. Rechtsvorgänge, die zum Abflug eines Fluggasts berechtigen, sind z. B. Beförderungsverträge in Form eines Ticketkaufs, Pauschalreisebuchungen im Rahmen eines Vertragsbündels, Prämienflüge und Schenkungen. Die Steuer entsteht mit dem Abflug des Fluggasts von einem inländischen Flughafen. Nicht besteuert werden Abflüge innerhalb des Inlands von Umsteigern im Rahmen von Transitflügen und erneute inländische Abflüge, die sich an einen Zubringerflug anschließen, soweit der planmäßige Zwischenaufenthalt auf einem inländischen Flughafen eine gewisse Zeitdauer nicht überschreitet.

Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das für den Abflug von einem inländischen Flughafen verantwortlich ist.

Ein Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union muss einen steuerlichen Beauftragten benennen, der es bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz vertritt. Dieser steuerliche Beauftragte wird weiterer Steuerschuldner.

Bestimmte Rechtsvorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen:

  • Abflüge von Fluggästen, die das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Sitzplatz beanspruchen
  • Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient
  • Erneute Abflüge von Fluggästen, die wegen eines Flugabbruchs zum inländischen Startort zurückkehren
  • Abflüge von Fluggästen von und zu inländischen Inseln, die nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind, sofern der Fluggast seinen Hauptwohnsitz auf der Insel hat oder der Flug der medizinischen Versorgung oder Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient
  • Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen
  • Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht von 2.000 Kilogramm (2.500 Kilogramm bei Drehflüglern) bei Rundflügen
  • Abflüge von Flugbesatzungen

Der Steuerschuldner muss monatlich eine Steuererklärung abgeben, in der er die Steuer selbst berechnet (Steueranmeldung). Er muss die Steuer bis zum 10. Kalendertag des folgenden Monats anmelden und bis zum 20. Kalendertag dieses Monats zahlen.

Der Steuertarif knüpft an die pauschalierte Entfernung zum Zielflughafen an und beträgt je Abflug von einem inländischen Flughafen:

  • 7,50 Euro (EU-Mitgliedstaaten, EU-Beitrittskandidaten, EFTA-Mitgliedstaaten und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten),
  • 23,43 Euro (Länder, die nicht in die vorgenannte Distanzklasse fallen, bis zu einer Entfernung von 6.000 Kilometern),
  • 42,18 Euro (Entfernung über 6.000 Kilometer)

Für Abflüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln gilt ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 1,50 Euro, sofern die Inseln nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind.

Aufgrund der Einnahmen aus dem Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten im Luftverkehr wird jährlich eine prozentuale Absenkung der genannten Steuersätze durch Verordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Luftverkehrsteuer sind das Luftverkehrsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen.

Die Luftverkehrsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.

Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 hat der Deutsche Bundestag am 28. Oktober 2010 die Einführung einer Luftverkehrsteuer beschlossen. Hintergrund ist der Beschluss der Kabinettsklausur der Bundesregierung vom 6. und 7. Juni 2010, der als eine Maßnahme im Rahmen des Konsolidierungsakts der Bundesregierung auch die Einführung einer Luftverkehrsabgabe mit jährlichen Einnahmen für den Bund in Höhe von 1 Mrd. Euro vorsah.

 

 

 

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