Energiesteuer1. Energiesteuer (früher: Mineralölsteuer)Die Energiesteuer ist die zentrale Steuer auf den Verbrauch von Energieprodukten. Sie ist im Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt. a) Steuergegenstand- Besteuert werden Energieprodukte wie:
- Benzin, Diesel, Heizöl
- Erdgas und Flüssiggas
- Kohle und Koks
- Strom (siehe Stromsteuer)
- Die Steuer wird in der Regel auf den Hersteller oder Importeur erhoben, die diese Kosten dann an die Verbraucher weitergeben.
b) Steuersätze- Die Steuersätze variieren je nach Art des Energieprodukts:
- Benzin: 65,45 Cent/Liter
- Diesel: 47,04 Cent/Liter
- Heizöl: 6,14 Cent/Liter
- Erdgas (Heizzwecke): 0,55 Cent/kWh
- Steuerbegünstigungen gibt es für bestimmte Branchen (z. B. Landwirtschaft, energieintensive Betriebe).
c) Zweck- Die Energiesteuer dient der Finanzierung des Staatshaushalts und soll zugleich den Energieverbrauch senken und den Umstieg auf erneuerbare Energien fördern.
d) Beispiele aus der Praxis- Ein Transportunternehmen, das Diesel für seine Fahrzeuge kauft, zahlt über die Energiesteuer erhebliche Abgaben. Steuerrechtler können prüfen, ob Rückerstattungen für die gewerbliche Nutzung möglich sind.
2. StromsteuerDie Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf den elektrischen Strom erhoben wird. Sie ist im Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt. a) Steuergegenstand- Besteuert wird der Verbrauch von elektrischer Energie in Deutschland.
b) Steuersatz- Der allgemeine Steuersatz beträgt 2,05 Cent/kWh.
- Reduzierte Sätze gelten für bestimmte Nutzungsarten, z. B. in der Landwirtschaft.
c) Steuerbefreiungen- Strom aus erneuerbaren Energien (wenn selbst verbraucht).
- Strom, der in kleinen Anlagen erzeugt wird (unter 2 MW Leistung).
d) Praxisbeispiele- Ein Industrieunternehmen kann eine teilweise Erstattung der Stromsteuer beantragen, wenn es als energieintensiver Betrieb gilt (§ 9b StromStG).
- Privathaushalte zahlen die Stromsteuer direkt über ihre Stromrechnung.
3. CO₂-Bepreisung (CO₂-Abgabe)Die CO₂-Bepreisung ist eine nationale Abgabe auf den Ausstoß von Kohlendioxid (CO₂) im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). a) Steuergegenstand- Besteuert wird der CO₂-Ausstoß, der durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe wie:
- Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas
- Kohle entsteht.
b) Steuersätze- Die CO₂-Abgabe wird pro Tonne CO₂ berechnet. Der Einstiegspreis lag 2021 bei 25 € pro Tonne und soll bis 2025 schrittweise auf 55 € pro Tonne steigen.
c) Zweck- Die CO₂-Bepreisung soll die Energiewende fördern und fossile Brennstoffe verteuern, um klimafreundliche Alternativen attraktiver zu machen.
d) Praxisbeispiele- Eine Familie, die mit Heizöl heizt, zahlt zusätzlich zur Energiesteuer eine CO₂-Abgabe, die über den Brennstoffpreis weitergegeben wird.
- Unternehmen können sich durch energieeffiziente Maßnahmen oder den Umstieg auf erneuerbare Energien von der CO₂-Bepreisung entlasten.
4. ÖkosteuerDie Ökosteuer ist keine eigene Steuer, sondern ein Sammelbegriff für steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes. Sie wurde in den 1990er Jahren eingeführt und umfasst: - Teile der Energiesteuer.
- Die Stromsteuer.
a) Zweck- Senkung des Energieverbrauchs.
- Förderung erneuerbarer Energien.
- Entlastung des Sozialversicherungssystems durch die Verlagerung von Beiträgen auf Energieverbraucher.
5. Heizöl- und KohleabgabeAuf Heizöl und Kohle werden spezifische Abgaben im Rahmen der Energiesteuer erhoben. a) Beispiele- Heizöl: Besteuert mit 6,14 Cent/Liter (zzgl. CO₂-Abgabe).
- Kohle: Besteuert nach Gewicht und Energieinhalt.
6. Energiesteuerliche Entlastungena) Steuerbefreiungen- Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen von der Energiesteuer befreit werden.
- Strom, der in Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugt wird, unterliegt teilweise Befreiungen.
b) Steuererstattungen- Energieintensive Unternehmen können unter dem sogenannten Spitzenausgleich Steuererstattungen beantragen (§ 55 EnergieStG).
- Unternehmen, die Energie zur Herstellung von Produkten nutzen, können von der Energiesteuer entlastet werden.
7. Rechtsgrundlagen und wichtige Urteile- Energiesteuergesetz (EnergieStG) und Stromsteuergesetz (StromStG): Regeln die Energiesteuer und Stromsteuer.
- BFH, Urteil vom 22.02.2017 (VII R 4/16): Klärte, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen Anspruch auf Steuervergünstigungen im Energiesteuerrecht hat.
- EuGH, Urteil vom 07.02.2019 (C-502/17): Urteil zur EU-rechtskonformen Ausgestaltung der Energiesteuerbefreiungen.
8. Leistungen von Steuerrechtlern im Bereich Energiesteuerna) Beratung und Optimierung- Steuerrechtler beraten Unternehmen und Privatpersonen zu allen Fragen rund um die Energiesteuer.
- Sie prüfen Einsparmöglichkeiten, z. B. durch Steuervergünstigungen, Erstattungen oder Umstellung auf erneuerbare Energien.
b) Unterstützung bei Steueranträgen- Beantragung von Steuerentlastungen und Befreiungen.
- Unterstützung bei der Dokumentation energieintensiver Prozesse.
c) Prüfung und Einspruch- Prüfung von Steuerbescheiden auf Fehler oder ungenutzte Vorteile.
- Einlegen von Einsprüchen bei unrechtmäßigen Steuerforderungen.
d) Vertretung bei Streitigkeiten- Vertretung vor Finanzbehörden und Gerichten in Fällen zu Energiesteuerfragen.
e) Unterstützung bei Betriebsprüfungen- Begleitung von Unternehmen bei Betriebsprüfungen im Zusammenhang mit Energiesteuern.
9. Beispiele aus der Praxis- Industrieunternehmen: Ein produzierendes Unternehmen beantragt erfolgreich eine Rückerstattung der Stromsteuer, da es als energieintensiver Betrieb gilt.
- Privatperson: Ein Hausbesitzer nutzt Solarenergie zur Stromerzeugung und lässt sich beraten, um von der Stromsteuerbefreiung für Eigenverbrauch zu profitieren.
- Logistikunternehmen: Ein Transportunternehmen erhält Unterstützung bei der Rückerstattung von Energiesteuern für Diesel.
10. EnergiesteuerrechtDas Energiesteuerrecht in Deutschland ist vielfältig und komplex. Es umfasst neben der Energiesteuer und Stromsteuer auch Regelungen zur CO₂-Bepreisung und zahlreiche Steuervergünstigungen. Steuerrechtler helfen Mandanten, ihre Steuerlast zu senken, Rechtsansprüche geltend zu machen und sich in der dynamischen und oft unübersichtlichen Gesetzeslandschaft zurechtzufinden. Dies trägt dazu bei, wirtschaftliche Effizienz mit ökologischen Zielen in Einklang zu bringen. |