KapitalertragsteuerMit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I, S. 1912) wurde die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen neu geregelt. Im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge unterliegen einem gesonderten Steuertarif. Im Regelfall ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge von Privatpersonen mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer abgegolten. Die Kapitalerträge müssen grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Bei Kapitaleinkünften, die im Betriebsvermögen anfallen, hat der Einbehalt der Steuer lediglich den Charakter einer Vorauszahlung. Diese Erträge sind weiterhin in der Steuererklärung anzugeben. Besteuert werden Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies sind z. B. Kapitalerträge aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften, aus der Veräußerung von Aktien, Investmentfonds, Termingeschäften und Zinsen. Hierzu zählen auch ausländische Dividenden, wenn eine auszahlende Stelle im Inland sie dem Anleger gutschreibt. Die Kapitalertragsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Gläubiger Kapitalerträge zufließen. Dann muss ein inländischer Schuldner der Kapitalerträge oder eine auszahlende Stelle im Inland (z. B. Bank, Kreditinstitut) die Steuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den Steuerabzug verzichtet werden. So kann die auszahlende Stelle den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Die Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung berechtigt die auszahlende Stelle, die Kapitalerträge gutzuschreiben, ohne die Kapitalertragsteuer einzubehalten. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wird die Kapitalertragsteuer ebenfalls einbehalten. Für bestimmte Körperschaften gibt es Ausnahmen vom Abzug der Kapitalertragsteuer. Nähere Auskünfte dazu erteilen die Banken oder Kreditinstitute. Höhe der KapitalertragssteuerDie Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Kapitalerträge zuzüglich des > Solidaritätszuschlags und ggf. der > Kirchensteuer. Bereits beim Abzug der Steuer kann die auszahlende Stelle unter bestimmten Voraussetzungen Verluste verrechnen und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuern anrechnen. Die Kapitalertragsteuer hat für im Inland ansässige Privatpersonen grundsätzlich eine abgeltende Wirkung (> Abgeltungsteuer). Der Steuersatz für Kapitalerträge, die im Privatvermögen erzielt werden, beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Ist der Grenzsteuersatz eines Steuerpflichtigen niedriger als 25 Prozent, können die Kapitalerträge auf Antrag in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden. Für im Ausland ansässige Personen mit beschränkter Steuerpflicht hat die Kapitalertragsteuer ebenfalls grundsätzlich eine Abgeltungswirkung (> Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen). Die Kapitalertragsteuer ist keine eigene Steuer, sondern wie die > Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der > Einkommensteuer. Sie beruht auf den §§ 43 bis 45 d des Einkommensteuergesetzes. Seit dem 1. Januar 2009 hat die Kapitalertragsteuer in der Folge des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 für Privatpersonen in der Regel eine abgeltende Wirkung. Weitere Informationen zur sogenannten Abgeltungsteuer sind unter dem Stichwort > Abgeltungsteuer erhältlich. Die Kapitalertragsteuer wird von den Ländern erhoben. Sie wird an das Finanzamt, das für die Besteuerung des Einkommens des Schuldners der Kapitalerträge oder für die auszahlenden Stellen zuständig ist, abgeführt. HistorieBeim Ausbau der Ertragsteuersysteme des 19. Jahrhunderts wurden in Süddeutschland ab 1820 (zuerst in Württemberg, dann in Bayern) „Kapitalsteuern“ eingeführt, die bei der starken Vermehrung des mobilen Erwerbskapitals wachsende Bedeutung erlangten, jedoch um die Jahrhundertwende in die neuen Einkommensteuern eingingen. Die Erzberger’sche Finanzreform brachte 1920 eine selbstständige Kapitalertragsteuer, die nicht auf die > Einkommen-, und > Körperschaftsteuer angerechnet wurde und die Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht der Kapitalerträge nicht berührte. Seit der Steuerreform von 1925 wurden die Kapitalerträge stets im Rahmen der Einkommensbesteuerung erfasst. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. 2007 I, S. 1912) wurde § 43 Abs. 5 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Damit erhielt die Kapitalertragsteuer ab dem 1. Januar 2009 für Privatpersonen eine abgeltende Wirkung. Die Kapitalertragsteuer wird zu einer endgültigen Steuer. Die Angabe in der Einkommensteuererklärung entfällt. Zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden die Kursgewinne ebenfalls seit dem 1. Januar 2009 in die Einkünfte aus Kapitalvermögen einbezogen. |