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Versicherungsteuer

Die Versicherungsteuer gehört zu den Verkehrsteuern. Ihr unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelten (Prämien, Beiträge). Ob das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag oder auf sonstige Weise (z. B. durch ein Gesetz) zustande gekommen ist, spielt keine Rolle. Versicherungsteuerfrei sind u. a. alle gesetzlichen und privaten Lebensund Krankenversicherungen sowie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.

Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Die Steuer wird jedoch in der Regel vom Versicherungsunternehmen angemeldet und entrichtet. Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, muss der Versicherungsnehmer eine Steueranmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgeben und die selbst berechnete Steuer zahlen.

Die Versicherungsteuer wird regelmäßig vom Versicherungsentgelt – bei bestimmten Versicherungen vom anteiligen Versicherungsentgelt (siehe > Feuerschutzsteuer) – berechnet; nur bei einer Versicherung von Schäden, die durch Hagelschlag und/oder Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen an Bodenerzeugnissen oder Glasdeckungen in der Landwirtschaft oder Gärtnereien verursacht werden (sogenannte agrarische Mehrgefahrenversicherung), dient die Versicherungssumme als Bemessungsgrundlage.

Steuerhöhe der Versicherungssteuer

Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 19 Prozent des Versicherungsentgelts, seit dem 1. Juli 2010 jedoch bei der Hausratversicherung 19 Prozent auf 85 Prozent des Versicherungsentgelts, bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent auf 86 Prozent des Versicherungsentgelts und bei der Feuerversicherung und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent auf 60 Prozent des Versicherungsentgelts. Bei diesen Versicherungen fällt für die restlichen Anteile des Versicherungsentgelts > Feuerschutzsteuer an. Bei der Seeschiffskaskoversicherung beträgt der Steuersatz 3 Prozent, bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent. Bei der sogenannten agrarischen Mehrgefahrenversicherung beträgt er 0,3 Promille der Versicherungssumme.

Rechtsgrundlagen sind das Versicherungsteuergesetz und die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung.

Die Versicherungsteuer fließt dem Bund zu. Sie wird seit dem 1. Juli 2010 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhoben.

Historie

Mit der Ausbreitung der „Assekuranzen“ im 18. und 19. Jahrhundert wurde auch ihre Besteuerung eingeführt, die im Allgemeinen in der Form einer Stempelabgabe bei der behördlich vorgeschriebenen Abstempelung der Assekuranzpolicen erhoben wurde.

Diese Urkundensteuer wurde in den deutschen Einzelstaaten des 19. Jahrhunderts sehr unterschiedlich geregelt, auch nach dem Übergang zum Prinzip der Besteuerung der Versicherungssumme, wie sie das preußische Stempelsteuergesetz von 1895 vorsah.

Als Verkehrsteuer schließlich vom Reich übernommen und im Reichsstempelgesetz von 1913 einheitlich geregelt, erhielt sie ihre moderne Rechtsgrundlage im Versicherungsteuergesetz von 1922, dessen Neufassung von 1937 im Wesentlichen auch nach 1945 beibehalten wurde. Das Bonner Grundgesetz wies 1949 die Ertragskompetenz den Ländern zu; durch das Finanzreformgesetz von 1969 ist sie zum 1. Januar 1970 auf den Bund übergegangen. Aufgrund des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform aus dem Jahr 2009 wird die Versicherungsteuer seit dem 1. Juli 2010 vom Bund (BZSt) verwaltet.

 

 

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