AussensteuerrechtDas sogenannte Außensteuerrecht umfasst die Vorschriften des deutschen Steuerrechts, die sich spezifisch mit grenzüberschreitenden Sachverhalten befassen. Dazu gehören diejenigen Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes, die die Doppelbesteuerung (Steueranrechnung) bei der Besteuerung von Auslandseinkünften im Inland ansässiger Personen und Gesellschaften (unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommensprinzip) vermeiden sollen, und die Vorschriften zur Besteuerung im Ausland ansässiger Personen und Gesellschaften, die inländische Einkünfte beziehen (beschränkte Steuerpflicht mit Territorialitätsprinzip). Soweit das Körperschaftsteuergesetz keine entsprechenden Vorschriften enthält, verweist es auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. AussensteuergesetzZum Außensteuerrecht gehört weiter das Außensteuergesetz (AStG): Das AStG enthält u. a. eine Vorschrift zur Berichtigung von Einkünften aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden ausländischen Personen oder Gesellschaften und zur Aufteilung der Einkünfte zwischen Unternehmen und ihren ausländischen Betriebsstätten auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes. Diese Vorschrift dient – ergänzend zu den Regelungen im Einkommen-und Körperschaftsteuergesetz – dazu, eine sachgerechte Zuordnung der Einkünfte multinationaler Unternehmen zu den beteiligten Staaten zu ermöglichen und insbesondere eine künstliche Verlagerung von Einkünften ins Ausland zu verhindern. Dies wird dadurch erreicht, dass die Vorschrift die Steuerbehörden dazu berechtigt, die Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, d. h. vor allem aus dem Austausch von Waren- und Dienstleistungen innerhalb international tätiger Konzerne, zu berichtigen – und zwar dann, wenn der Ermittlung der Einkünfte zulasten der deutschen Besteuerung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde gelegt werden, als sie voneinander unabhängige Unternehmen unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz). Zur Konkretisierung des „Fremdvergleichsgrundsatzes“ und zur Bestimmung der „Verrechnungspreise“ wurde auf der Grundlage des AStG die Funktionsverlagerungsverordnung geschaffen, die einen speziellen Teilbereich von Geschäftsbeziehungen betrifft. Außerdem wurden einige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) erlassen, die sich an den verschiedenen OECD-Berichten (vor allem an den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen 1995) zu diesem Thema orientieren. Die BMF-Schreiben, aber auch die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze werden laufend überarbeitet. HinzurechnungsbesteuerungZum anderen enthält das AStG Vorschriften zur sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung. Sie zielt darauf ab, ungerechtfertigte Steuervorteile zu beseitigen, die auf der Nutzung des internationalen Steuergefälles durch Gründung von Gesellschaften und Betriebsstätten in Ländern mit niedrigen Steuern beruhen. Dies geschieht vor allem dadurch, dass die von einer ausländischen Gesellschaft erzielten Gewinne dem inländischen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen als eigene Einkünfte hinzugerechnet werden. VermögenszuwachsbesteuerungErgänzend versammelt das AStG Vorschriften zur „erweitert beschränkten Steuerpflicht“ und zur „Vermögenszuwachsbesteuerung“ natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Harmoniserung des SteuerrechtsBesondere Bedeutung kommt als „supranationalem Recht“ den im Vertrag über die EU enthaltenen Vorschriften zur Harmonisierung der Steuern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu. Mit der bereits weit fortgeschrittenen Harmonisierung der Umsatzsteuer wurde ein wesentlicher Beitrag zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft geleistet. Internationale SteuervereinfachungDie Mutter/Tochter-Richtlinie, die Fusions-Richtlinie, die Zinsen-und Lizenzgebühren-Richtlinie und die sogenannte Schiedsstellenkonvention für Verrechnungspreise beseitigen steuerliche Hemmnisse im Bereich der direkten Steuern, die grenzüberschreitend tätigen Unternehmen im Wege gestanden haben. |