AbgabenordnungDie für alle Steuern geltenden gemeinsamen Regeln, insbesondere diejenigen zum Besteuerungsverfahren von der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen über die Festsetzung und Erhebung der Steuern bis hin zur Vollstreckung, zu den außergerichtlichen Rechtsbehelfen und zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, sind als sogenanntes allgemeines Steuerrecht in der Abgabenordnung (AO) der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I, S.3866; 2003 I, S. 61; BSt Bl. I, S.1056) enthalten. Sie bildet die Grundlage für ein möglichst unbürokratisches und rationelles Besteuerungsverfahren und stellt hierbei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen des einzelnen Steuerpflichtigen her. Die einzelnen Steuergesetze regeln, in welchen Fällen die Steuer entsteht. Die AO enthält die grundsätzlichen Regelungen darüber, wie und für wen die Steuer festzusetzen und wann sie zu entrichten ist. Sie gilt grundsätzlich für alle Steuern und Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt und von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Für Ein- und Ausfuhrabgaben ist sie vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Zollkodex, anwendbar. Darüber hinaus wird sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften auch für die Erhebung zahlreicher anderer Abgaben angewendet. Die AO ist in 9 Teile gegliedert. Die ersten Teile enthalten die einleitenden Vorschriften und das Steuerschuldrecht. So werden hier z. B. die Grundbegriffe erläutert, die für alle Steuern gelten. SteuerbegriffHier findet sich deshalb auch die allgemeine Definition des Steuerbegriffs (§ 3 Abs. 1 AO): „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“ Steuerpflichtiger§ 33 Abs. 1 AO bestimmt, wer „Steuerpflichtiger“ im Sinne der Steuergesetze ist: „Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.“ Weiter wird geregelt, welche Ansprüche sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, z. B. die Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen oder welche Zwecke steuerbegünstigt sind, unter welchen Voraussetzungen jemand für die Steuerschuld eines anderen haftet oder wie die steuerlichen Fristen berechnet und verlängert werden. BesteuerungsverfahrenDarüber hinaus enthält die AO allgemeine Verfahrensgrundsätze. Der entsprechende Abschnitt der AO hebt besonders den vom Grundgesetz vorgegebenen Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung hervor. Seine Paragraphen regeln die Auskunftspflichten einzelner Personen, die Hinzuziehung von Sachverständigen, die Vorlage von Urkunden und Wertsachen sowie die Befugnis zum Betreten von Grundstücken. Es wird aber auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen Personen zur Auskunftsverweigerung berechtigt sind und in welchen Fällen die Finanzbehörden die Steuerpflichtigen beraten und ihnen Auskunft erteilen sollen. Unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 AO können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Den Kern der AO bilden die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Im Interesse der Rechtssicherheit enthalten sie eine genaue Darstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Finanzbehörde und der Steuerpflichtigen. Insbesondere werden die Pflichten zur Mitwirkung der Steuerpflichtigen geregelt, weil die Finanzbehörden bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in besonderer Weise auf diese Mitwirkung angewiesen sind. Deshalb enthält die AO auch Regelungen über die Steuererklärungs- und Buchführungspflichten. Die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten schreiben keine bestimmte Technik vor, vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Die AO regelt auch die Rechtsgrundlagen und die datenschutzrechtlichen Zweckbestimmungen für die Erhebung und Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139 b AO. Durch die steuerliche Identifikationsnummer, die vom Bundeszentralamt für Steuern jedem Steuerpflichtigen dauerhaft zugeteilt wird, kann das Besteuerungsverfahren bürgerfreundlicher und effektiver gestaltet und die Vielzahl der bestehenden Steuernummernsysteme nach und nach abgeschafft werden. |