KleinunternehmerregelungIn mancher Hinsicht haben es Kleinunternehmen besser. Der Gesetzgeber hat speziell für sie einige Regelungen geschaffen, die den Unternehmeralltag erleichtern. Dies betrifft die Umsatzsteuer und die Buchführung. Zu den Kleinunternehmern gehören aus steuerlicher Sicht Einzelunternehmer bzw. Freiberufler, aber auch Teams in der Rechtsform einer GbR oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die im Jahr der Gründung voraussichtlich einen Umsatz von nicht mehr als 17.500 Euro erwirtschaften. Für die Folgejahre gilt: Kleinunternehmen dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Die Umsatzgrenze von 17.500 Euro bezieht sich immer auf ein ganzes Jahr. Wer mit der Selbständigkeit während des Jahres startet, muss den voraussichtlichen Umsatz also auf zwölf Monate hochrechnen. Und: Bei den genannten Umsatzgrenzen handelt es sich um Bruttobeträge. Die Umsatzsteuer muss immer mit einberechnet werden. Umsatzgrenze schätzenBei der Umsatzgrenze von 50.000 Euro kommt es immer auf die Prognose an, die zu Beginn des Jahres erstellt wird. Liegt die Prognose unter 50.000 Euro, gilt die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr, selbst wenn der tatsächliche Umsatz später davon abweicht. Wenn Sie im Laufe des Jahres feststellen, dass die Umsatzgrenze von 50.000 Euro überschritten wird, müssen Sie mit Beginn des kommenden Jahres in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abführen. Die so genannte Kleinunternehmerregelung wird durch § 19 Umsatzsteuergesetz geregelt. Keine Umsatzsteuer – keine VorsteuerWer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, kann diese auch nicht mit der Vorsteuer verrechnen. Hierzu ein Beispiel: Unternehmer Meyer bietet Nachhilfeunterricht an. Dazu hat er zunächst Tische und Stühle sowie zwei PC gekauft. Nach der Geschäftseröffnung muss er regelmäßig Material kaufen: Papier, Stifte, Spiele, Software, Toner usw. Nach jedem Einkauf bezahlt er die Rechnung, die er von seinem Lieferanten erhält. Er überweist den Rechnungsbetrag sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Das Finanzamt bezeichnet diese Umsatzsteuer, die Herr Meyer als Unternehmer an seine Lieferanten bezahlt, als Vorsteuer. Vorsicht bei hohen Investitionen/ Wareneinkäufen: Wenn Sie als Unternehmer hohe Ausgaben für Investitionen und/oder Wareneinkäufe haben und daher viel Vorsteuer zahlen müssen, sollten Sie überlegen, ob Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten möchten. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater darüber. Weisen Sie als Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus, müssen Sie diese Steuer an das Finanzamt abführen. Kleinunternehmerregelung beantragen oder nicht?Jede Gründerin und jeder Gründer erhält vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Gewerbetreibende bekommen diesen Fragebogen in der Regel im Rahmen ihrer Gewerbeanmeldung zugeschickt. Freiberufler wenden sich direkt an das Finanzamt. In Zeile 7.3 des Fragebogens kreuzen Sie an, ob Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Oder ob Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, obwohl Sie die Umsatzgrenze von 17.500 Euro voraussichtlich nicht überschreiten. In dem Fall sind Sie an diese Entscheidung für fünf Jahre gebunden und müssen monatlich bzw. vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt erstellen und entsprechend auch die Umsatzsteuer abführen. Der Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur Regelbesteuerung ist dagegen jederzeit möglich. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt reicht aus. Bereits selbständige Kleinunternehmer können jederzeit für das Folgejahr die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt genügt. Einfache BuchführungJeder Unternehmer muss seine Geschäftsvorgänge mit Hilfe seiner Buchführung schriftlich festhalten. Hier gibt es eine einfache und eine aufwändige Variante. Kleinunternehmer dürfen eine so genannte einfache Buchführung betreiben, wenn sie nicht als Kaufleute gelten, nicht im Handelsregister eingetragen sind und die Grenzen für Umsätze, Gewinne und so genannten Wirtschaftswerte nicht überschreiten: Umsätze: 500.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus Land-/Forstwirtschaft: 50.000 Euro Einnahmen-ÜberschussrechnungDasselbe gilt für die Art der Gewinnermittlung, zu der jeder Unternehmer nach Ablauf des Geschäftsjahrs verpflichtet ist. Kleinunternehmen, die die oben genannten Grenzen nicht überschreiten, brauchen ihren Gewinn nur durch eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung EÜR auf zu ermitteln. |